Mit dem Ziel die Rechte und Interessen der Kulturschaffenden zu stärken, verabschiedete der Bundesrat am 22. November 2017 den Gesetzesentwurf und die Botschaft zur Revision des Urheberrechtsgesetzes. Dem zentralen Anliegen dieser Revision, der Pirateriebekämpfung, sowie weiteren Massnahmen kommt der Bundesrat mit folgenden Neuerungen nach:
(i) Stay-down Regel soll Hosting-Provider verpflichten, sicherzustellen, dass einmal entfernte Inhalte auch entfernt bleiben und nicht erneut hochgeladen werden (Art. 39d und 62 Abs. 1bis E-URG);
(ii) Datenbearbeitung zur strafrechtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen ist zulässig (bspw. wenn Nutzer von P2P Netzwerken verletzendes Material austauschen; Art. 77i E-URG);
(iii) Wissenschaftliche Nutzung für Forschungszwecke ohne vorab Einwilligung des Rechteinhabers (Art. 24d E-URG);
(iv) Schutzdauer verwandter Schutzrechte: Verlängerung der Schutzfrist für Leistungen von ausübenden Künstlern und Herstellern von Ton oder Tonbildträgern von 50 auf 70 Jahre (Art. 39 Abs. 1 E-URG);
(v) Erweiterter Schutz für Fotografien (Art. 2 Abs. 3bis E-URG);
(vi) Effizientere Verwertung der Video-on-Demand-Rechte (Art. 13a und 35 E-URG).
Weiterhin legal bleibt hingegen der reine Konsum illegaler Angebote.
Barbara Epprecht
(i) Stay-down Regel soll Hosting-Provider verpflichten, sicherzustellen, dass einmal entfernte Inhalte auch entfernt bleiben und nicht erneut hochgeladen werden (Art. 39d und 62 Abs. 1bis E-URG);
(ii) Datenbearbeitung zur strafrechtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen ist zulässig (bspw. wenn Nutzer von P2P Netzwerken verletzendes Material austauschen; Art. 77i E-URG);
(iii) Wissenschaftliche Nutzung für Forschungszwecke ohne vorab Einwilligung des Rechteinhabers (Art. 24d E-URG);
(iv) Schutzdauer verwandter Schutzrechte: Verlängerung der Schutzfrist für Leistungen von ausübenden Künstlern und Herstellern von Ton oder Tonbildträgern von 50 auf 70 Jahre (Art. 39 Abs. 1 E-URG);
(v) Erweiterter Schutz für Fotografien (Art. 2 Abs. 3bis E-URG);
(vi) Effizientere Verwertung der Video-on-Demand-Rechte (Art. 13a und 35 E-URG).
Weiterhin legal bleibt hingegen der reine Konsum illegaler Angebote.
Barbara Epprecht