Ziel der Revision (VE-PatG hier) ist die Anpassung des PatG an internationale Standards; mitunter die Prüfung der eingereichten Erfindung auf Neuheit und Nichtnaheliegen mit dem aktuellen Stand der Technik. Bisher beschränkte sich die Prüfung des IGE auf den technischen Inhalt der Anmeldung, z.B. ob ein gesetzlicher Ausschlussgrund wie ein Verstoss gegen die Sittlichkeit vorliegt. Alternativ soll für Erfindungen neu auch das Gebrauchsmuster mit einer kürzeren Schutzdauer zur Verfügung stehen.
Patentrecht
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03.01.2019
IP News per 1. Januar 2019
Per 1. Januar 2019 traten folgende Neuerungen im Bereich des Immaterialgüterrechts in Kraft:
(i) Neu überarbeitete Richtlinien in Markensachen des IGE.
(ii) 11. Auflage der Nizza-Klassifikationen (Version 2019); die Klassifikationshilfe des IGE ist hier abrufbar.
(iii) Änderungen des Patentrechts: Teilrevision des Patentgesetzes (PatG) und Patentverordnung (PatV) im Zusammenhang mit der ordentlichen Revision des Heilmittelgesetzes (HMG); (a) Ausnahmen des Patentschutzes bei der Verschreibung von Arzneimitteln durch Ärzte im Einzelfall und Einzelzubereitung von Arzneimitteln in Apotheken, sowie (b) eine sechsmonatige Schutzverlängerung für Patente von Kinderarzneimitteln.
Barbara Epprecht
(i) Neu überarbeitete Richtlinien in Markensachen des IGE.
(ii) 11. Auflage der Nizza-Klassifikationen (Version 2019); die Klassifikationshilfe des IGE ist hier abrufbar.
(iii) Änderungen des Patentrechts: Teilrevision des Patentgesetzes (PatG) und Patentverordnung (PatV) im Zusammenhang mit der ordentlichen Revision des Heilmittelgesetzes (HMG); (a) Ausnahmen des Patentschutzes bei der Verschreibung von Arzneimitteln durch Ärzte im Einzelfall und Einzelzubereitung von Arzneimitteln in Apotheken, sowie (b) eine sechsmonatige Schutzverlängerung für Patente von Kinderarzneimitteln.
Barbara Epprecht
11.02.2018
Die Marke „Swiss Military“ für Uhren darf nur von der Schweizerischen Eidgenossenschaft benutzt werden – Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2018 (B-850/2016)
Die Beschwerdegegnerin, Uhrenherstellerin Montres Charmex SA, liess 1995 die Marke „Swiss Military“ für Uhren schweizerischer Herkunft eintragen. 2013 wurde die gleichlautende Marke ebenfalls für Uhren schweizerischer Herkunft zugunsten der Schweizerischen Eidgenossenschaft eingetragen. Der daraufhin erhobene Widerspruch der Beschwerdegegnerin wurde vom Institut für geistiges Eigentum (IGE) stattgegeben, worauf die Beschwerdeführerin, die Schweizerische Eidgenossenschaft vertreten durch armasuisse, ans Bundesverwaltungsgericht gelangte.
Wird Widerspruch gegen eine Markeneintragung erhoben, so gelangt grundsätzlich das Markenschutzgesetz (MSchG) zur Anwendung. Im Vorliegenden Fall sind sowohl die beiden strittigen Zeichen als auch die beanspruchten Waren identisch. Der Widerspruch stützt sich demnach auf Art. 3 Abs. 1 lit. a MSchG.
Das Bundesverwaltungsgericht prüfte zuerst die Frage, ob auch bei zwei identischen Zeichen für dieselben Waren und Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr vorliegen müsse und kam zum Schluss, dass die Bestimmung „nicht lediglich wörtlich verstanden werden“ könne. Es müsse zumindest im vorliegenden Fall „eine solche teleologische Reduktion vorgenommen werden und zwar insoweit als unter gesetzessystematischer Berücksichtigung völkerrechtsvertraglicher Vorschriften eine Verwechslungsgefahr in Art. 3 Abs. 1 lit. a MSchG nicht ganz ausgeschlossen, sondern lediglich widerlegbar vermutet wird.“
Weiter beurteilte das Bundesverwaltungsgericht die Markenkollision nach Art. 3 Abs. 1 lit. a MSchG unter Berücksichtigung des Wappenschutzgesetzes (WSchG). Der Beschwerdeführerin gelang es, die Verwechslungsgefahr zwischen den strittigen Marken zu widerlegen, indem sie geltend machte, die Widerspruchsmarke bestehe ausschliesslich aus Zeichen die Aufgrund von Art. 9 WSchG (Verwendung amtlicher Bezeichnungen ausschliesslich durch das Gemeinwesen) nicht gebraucht werden dürfen. Das Bundesverwaltungsgericht folgte dieser Begründung und kam zum Schluss, die Widerspruchsmarke vermöge mangels genügendem Schutzumfang die angefochtene Marke nicht vom Markenschutz auszuschliessen.
Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde unter Anweisung an das IGE zur Eintragung der Marke „Swiss Military“ gut. Das bedeutet, dass die Marke „Swiss Military“ für Uhren nur noch von der schweizerischen Eidgenossenschaft benützt werden darf.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Barbara Epprecht
Wird Widerspruch gegen eine Markeneintragung erhoben, so gelangt grundsätzlich das Markenschutzgesetz (MSchG) zur Anwendung. Im Vorliegenden Fall sind sowohl die beiden strittigen Zeichen als auch die beanspruchten Waren identisch. Der Widerspruch stützt sich demnach auf Art. 3 Abs. 1 lit. a MSchG.
Das Bundesverwaltungsgericht prüfte zuerst die Frage, ob auch bei zwei identischen Zeichen für dieselben Waren und Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr vorliegen müsse und kam zum Schluss, dass die Bestimmung „nicht lediglich wörtlich verstanden werden“ könne. Es müsse zumindest im vorliegenden Fall „eine solche teleologische Reduktion vorgenommen werden und zwar insoweit als unter gesetzessystematischer Berücksichtigung völkerrechtsvertraglicher Vorschriften eine Verwechslungsgefahr in Art. 3 Abs. 1 lit. a MSchG nicht ganz ausgeschlossen, sondern lediglich widerlegbar vermutet wird.“
Weiter beurteilte das Bundesverwaltungsgericht die Markenkollision nach Art. 3 Abs. 1 lit. a MSchG unter Berücksichtigung des Wappenschutzgesetzes (WSchG). Der Beschwerdeführerin gelang es, die Verwechslungsgefahr zwischen den strittigen Marken zu widerlegen, indem sie geltend machte, die Widerspruchsmarke bestehe ausschliesslich aus Zeichen die Aufgrund von Art. 9 WSchG (Verwendung amtlicher Bezeichnungen ausschliesslich durch das Gemeinwesen) nicht gebraucht werden dürfen. Das Bundesverwaltungsgericht folgte dieser Begründung und kam zum Schluss, die Widerspruchsmarke vermöge mangels genügendem Schutzumfang die angefochtene Marke nicht vom Markenschutz auszuschliessen.
Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde unter Anweisung an das IGE zur Eintragung der Marke „Swiss Military“ gut. Das bedeutet, dass die Marke „Swiss Military“ für Uhren nur noch von der schweizerischen Eidgenossenschaft benützt werden darf.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Barbara Epprecht
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