09.05.2016

BGer 1C_223/2015: Altlastensanierung von Schiessplätzen - Bestätigung der bisherigen Praxis

Das Bundesgericht (BGer) hat sich in seinem Entscheid 1C_223/2015 zur Kostentragungspflicht bei der Altlastensanierung von Schiessplätzen geäussert. Es kommt dabei zum Schluss, dass bei solchen Sanierungen die Eidgenossenschaft keine erweiterte Kostentragungspflicht trifft (vgl. auch Medienmitteilung des BGer vom 21. April 2016).

Das BGer hat damit seine Rechtsprechung bestätigt (vgl. BGE 131 II 743), wonach der Bund hinsichtlich der Bleibelastung des Bodens durch das ausserdienstliche Schiessen nicht als Verursacher gemäss Art. 32d Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) gilt. Der Bund schreibe zwar die ausserdienstliche Schiesspflicht vor, der Bau und der Betrieb der Schiessanlagen obliege jedoch den Kantonen, respektive den Gemeinden, welche unzulässige Umwelteinwirkungen zu vermeiden hätten.

Ferner bestehe bereits eine gesetzliche Grundlage für eine Beteiligung der Eidgenossenschaft an den Kosten zur Sanierung von Schiessanlagen. Demnach erhalten die Kantone einen pauschalen Beitrag aus dem Altlastenfonds des Bundes (VASA-Fonds).

Urs Kunz
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Maira Gall