05.07.2013

Steuerrechtlicher Wohnsitz des „Weltenbummlers“ bleibt in der Schweiz (BGE 138 II 300)

Ausgangslage
Die Eheleute X wohnten gemeinsam in der Schweiz. Im Januar 2005 meldete sich der Ehemann ab und gab als neue Adresse "Weltenbummler" an, während die Frau allein in der Schweiz zurück blieb. Für die Steuerveranlagung 2005 wurden der Ehefrau die Einkommens- und Vermögensanteile des Ehemannes aufgerechnet. Dagegen erhob sie Einsprache, welche aber erfolglos blieb. Das Steuergericht als nächste Instanz hingegen wies die Beschwerde der Ehefrau teilweise gut. Die Steuerverwaltung wurde demnach angewiesen die Ehefrau neu zu veranlagen und die Einkommensfaktoren des Ehemannes nur zur Satzbestimmung zu berücksichtigen. Die beim Kantonsgericht dagegen erhobene Beschwerde der Steuerverwaltung wurde abgewiesen. Gegen diesen Entscheid legte sie Beschwerde beim Bundesgericht ein. 

Aus den Erwägungen
Bei der direkten Bundessteuer gilt für verheiratete Personen grundsätzlich die Ehegattenbesteuerung: In Anwendung von Art. 9 DBG wird das Einkommen der Ehegatten – unabhängig vom ehelichen Güterstand – zusammengerechnet. Voraussetzung ist, dass die Eheleute in rechtlich oder tatsächlich ungetrennter Ehe leben. Damit ist auch klar, dass Ehegatten, welche rechtlich oder tatsächlich getrennt leben, separat besteuert werden. 

Im vorliegenden Fall hat sich der Ehemann abgemeldet. Aber selbst wenn die Ehegatten dadurch verschiedene Wohnsitze haben, bedeutet das nicht, dass ihre Ehe rechtlich oder tatsächlich getrennt ist, und eine separate Besteuerung erfolgen muss. Dazu sind noch weitere Voraussetzungen notwendig, namentlich darf keine eheliche Gemeinschaft mehr bestehen. Dieses Kriterium ist vorliegend nicht erfüllt: Die Eheleute halten an der ehelichen Gemeinschaft fest und bestreiten den Lebensunterhalt sogar aus den gemeinsamen Mitteln. Aus diesem Grund hat die Besteuerung weiterhin gemeinsam zu erfolgen. 

Die Ehefrau teilt diese Ansicht nicht und bringt vor, ihr Ehemann hätte seit 2005 keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz. Die Voraussetzung für eine gemeinsame Besteuerung sei daher nicht mehr gegeben. 

Dazu hat das Bundesgericht ausgeführt, dass das Einkommen eines im Ausland wohnhaften Ehegatten in der Tat nur zur Satzbestimmung herangezogen werden könne. Im vorliegend Fall hingegen, habe der Ehemann aber gar keinen Wohnsitz im Ausland begründet und sei auch nicht in einem anderen Land steuerpflichtig geworden. 

In seiner Begründung stützt es sich u.a. auf Art. 24 Abs. 1 ZGB, wonach der einmal begründete Wohnsitz bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen bleibt. Für einen Wohnsitzwechsel genügt es dabei nicht, bloss die Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz zu lösen. Zudem gelte nach wie vor, dass niemand an mehreren Orten zugleich einen Wohnsitz haben könne. Der Steuerpflichtige hat sein Steuerdomizil solange in der Schweiz, bis er im Ausland mindestens im Sinne einer "Ansässigkeit" einen permanenten, festen Standort hat. Das wird anerkannt, wenn er dort besteuert wird, bzw. nachweist, dass er von der Steuerpflicht befreit ist. 

Nach diesem Ausführungen kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass die Besteuerung der Ehegatten X für das Jahr 2005 gemeinsam zu erfolgen hat. 

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Maira Gall