Seit 2014 gelten im Strassenverkehrsrecht im Rahmen von Ordnungsbussen neue Regelungen, welche den Fahrzeughalter mehr in die Pflicht nehmen. Gemäss Art. 6 Abs. 1 OBG wird eine Busse in Fällen, wo der Täter der Widerhandlung nicht bekannt ist, dem Fahrzeughalter auferlegt. Dies ist gem. Abs. 5 dann zulässig, wenn mit verhältnismässigem Aufwand nicht festgestellt werden kann, wer der Fahrzeugführer ist. Der Halter muss im ordentlichen Strafverfahren glaubhaft machen, dass das Fahrzeug gegen seinen Willen benutzt wurde und er dies trotz entsprechender Sorgfalt nicht verhindern konnte.
Das Obergericht Zürich musste sich im Urteil vom 2. Mai 2017 mit der Frage auseinandersetzen, ob der Halter im ordentlichen Strafverfahren, das einem Ordnungsbussenverfahren folgte, einer Strassenverkehrswiderhandlung schuldig gesprochen werden darf. In Abstützung auf den Wortlaut von Art. 6 Abs. 5 OBG kam das Gericht zum Schluss, dass nur geregelt werde, dass der Halter die Busse zu bezahlen hätte, nicht auch, dass ihm die Schuld für die Widerhandlung zugerechnet werde. Dies decke sich auch mit der historischen Auslegung, nachdem der Gesetzgeber für das Ordnungsbussenverfahren insbesondere ökonomische Gründe anführe. Im ordentlichen Strafverfahren dürfe deshalb keine erneute Bussenfestsetzung erfolgen, sondern es müsse dem beschuldigten Halter die im vorangegangenen Ordnungsbussenverfahren festgesetzte Busse auferlegt werden.
Aus denselben Gründen hielt das Obergericht weiter fest, dass in derartigen Fällen infolge fehlenden strafrechtlichen Verschuldens auch im ordentlichen Strafverfahren keine Ersatzfreiheitsstrafe auferlegt werden dürfe.
Andreas Dudli