21.05.2016

BGer 6B_1061/2014: Entschädigung im Strafverfahren für Stellenverlust?

Bei einem Freispruch hat die beschuldigte Person gem. Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO grundsätzlich das Recht auf Entschädigung von wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind. Das Bundesgericht musste sich vorliegend mit der Frage auseinandersetzen, wie es sich mit dem Schaden verhält, wenn die beschuldigten Person vom Arbeitgeber während des Strafverfahrens entlassen wird, obwohl nachher ein Freispruch erfolgt. Einem Lehrer wurde i.c. vorgeworfen, sich an einer Schülerin sexuell vergriffen zu haben.

Das Bundesgericht setzt sich in seinem Entscheid 6B_1061/2014 intensiv mit der Lehre auseinander, indem es feststellt, dass diese überwiegend der Ansicht sei, dass nicht nur der unmittelbare Schaden aus einer bestimmten Amtshandlung, sondern auch die sich mittelbar aus dem Strafverfahren ergebenden wirtschaftlichen Einbussen zu entschädigen seien, so auch der Verlust einer Arbeitsstelle (Erw. 1.3.2).

Das Bundesgericht anerkannte vorliegend den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen schadenstiftendem Verhalten und eingetretenem Erfolg. Hingegen kam es beim adäquaten Kausalzusammenhang zum Schluss, dass dieser vorliegend nicht gegeben sei (Erw. 1.5.3). Die Strafbehörden hätten nicht die Verantwortung für ein Fehlverhalten anderer Behörden und haben auch nicht für einen allfällig daraus entstehenden Schaden einzustehen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug kam nämlich bereits früher zum Schluss, dass die Entlassung der beschuldigten Person sachlich nicht gerechtfertigt war und eine unzulässige Verdachtskündigung ausgesprochen wurde. Dieses rechtswidrige Verhalten der Schulbehörde haben die Strafbehörden allerdings nicht zu vertreten, wie das Bundesgericht festhielt.

Andreas Dudli
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Maira Gall