09.05.2018

Bundesgericht: Löschung einer Dienstbarkeit (5A_698/2017)

Das Bundesgericht hatte im Urteil 5A_698/2017 vom 7. März 2018 zu prüfen, ob die Löschung einer Grunddienstbarkeit erfolgen kann, weil die Eigentümerschaft des berechtigten Grundstückes das Interesse an der Ausübung des Rechts zum ursprünglichen Zweck verloren hat.

Ein Grundstück X ist zugunsten eines Grundstücks Y mit einem beschränkten Parkplatzbenutzungsrecht belastet. Von Y wurde später eine Fläche von 2'029 Quadratmetern als Grundstück Z abparzelliert. Die Dienstbarkeit wurde nicht auf Z übertragen. Das verbleibende Grundstück Y im Halten von 461 Quadratmetern wurde mit einer Auflage als Erholungs- und Kinderspielfläche zugunsten des Grundstück Z belastet.

Die Eigentümerschaft des belasteten Grundstücks X verlangte in der Folge die Löschung des Parkplatzbenutzungsrechts im Grundbuch. Das Bundesgericht ist wie die Vorinstanz der Auffassung, dass der ursprünglich vereinbarte Zweck der Grunddienstbarkeit nur darin besteht, der Eigentümerschaft des berechtigten Grundstücks Y eine unentgeltliche Parkmöglichkeit zu verschaffen. Die Dienstbarkeit verschafft den Berechtigten jedoch kein Recht auf Vermietung der Parkplätze an Dritte. Damit hat die Eigentümerschaft des berechtigten Grundstücks Y kein Recht, die fraglichen Parkplätze auf dem Grundstück X den Bewohnern des Mehrfamilienhauses auf Grundstück Z zu vermieten. Ein solches Recht würde auf eine Nutzniessung hinauslaufen, was aber aufgrund der Prinzipien der Typengebundenheit und der Typenfixierung nicht Gegenstand einer Grunddienstbarkeit sein kann (BGer vom 7. März 2018, 5A_698/2017, E. 5.2.). Bezüglich der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung, laut der für das Mehrfamilienhaus auf dem Grundstück Z stets mindestens acht Besucherparkplätze auf dem Parkplatz des Grundstücks X zur Verfügung stehen müssen, hielt das Bundesgericht fest, dass eine solche Anmerkung die zivilrechtliche Ordnung nicht so aus den Angeln zu heben vermöge, dass das Parkplatzbenutzungsrecht wie eine Nutzniessung an Dritte übertragen werden könnte. Aus diesem Grund entschied, das Bundesgericht mit der Vorinstanz, dass das Recht der Eigentümerschaft des Grundstücks Y nichts mehr nütze.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.

Adrian Mühlematter
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Maira Gall