02.04.2017

BGer 6B_1132/2016: Verletzung des Strafzumessungsprinzips im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB)

Das Bundesgericht bestätigte im Entscheid 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 den Schuldspruch gegen eine Person infolge Beteiligung an einer kriminellen Organisation. Es sah die inkriminierten Aktivitäten wie Informationsaustausch, Koordination oder Schleusung von ISI- resp. ISIS-Mitgliedern als erwiesen an. Der „Islamische Staat im Irak“ (ISI) respektive dessen Nachfolgeorganisation „Islamischer Staat im Irak und in Syrien“ (ISIS) beziehungsweise – neuer – der „Islamische Staat“ (IS) seien offensichtlich und unstreitig kriminellen Organisationen im Sinne von Art. 260ter StGB (Erw. 6.1).

Vielmehr stellte das Bundesgericht aber das Strafmass des Bundesstrafgerichts in Frage. Die Einsatzstrafe von 4 Jahren und 4 Monaten für eine mit einer Höchststrafe von 5 Jahren bedrohte Beteiligung an einer kriminellen Organisation sei auffallend hoch. Wie weit das „Hinarbeiten auf einen nicht näher definierten Anschlag in Europa“ gediehen gewesen sei, sei völlig offen und müsse sich daher auf die Strafzumessung auswirken (Erw. 8.3.3).

Weiter wurde unterlassen, die Vorverurteilung durch die Medien bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Diese sei gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Strafzumessungskriterium (Erw. 8.4 ff.).

Schliesslich sah das Bundesgericht auch die von der Vorinstanz angewandte Methode zum Ausrechnen des Strafrahmens als falsch an. Nebst dem erwähnten Straftatbestand verstiess der Beschuldigte auch gegen die Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz (Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG) sowie gegen deren Versuch. Die Vorinstanz geht dabei davon aus, dass die Höchststrafe 7 ½ Jahre beträgt. Die Erhöhung der Höchststrafe von 5 Jahren um 2 ½ Jahre gem. Art. 49 Abs. 1 StGB sei in diesem Fall aber nicht möglich, da die Höchststrafe für die Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts gem. Art. 116 Abs. 1 AuG lediglich ein Jahr betrage. Hätte der Beschuldigte lediglich die beiden Straftaten im Ausländerrecht erfüllt, betrüge die mögliche Höchststrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB 1 ½ Jahre. Deshalb sei in diesem Fall die Höchststrafe für alle drei Straftaten lediglich 6 ½ Jahre, nicht 7 ½ Jahre.

Der Fall wurde zwecks neuen Entscheids bezüglich Strafmass ans Bundesstrafgericht zurückgeschickt.

Andreas Dudli
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Maira Gall