(i) Die Ausnahmen von der Pflicht Sicherheiten auszutauschen werden an die Regelung in der EU angeglichen und konkretisiert (vgl. Art. 100, 100 a und 100 b E-FinfraV);
(ii) Der Zeitpunkt der Berechnung und Leistung der Ersteinschusszahlung wird konkretisiert und namentlich klargestellt, dass für die Abwicklung der Sicherheitsleistung die handelsüblichen Fristen gelten (vgl. Art. 101 Abs. 3 E-FinfraV);
(iii) Die Vorschriften zum Zeitpunkt der Berechnung und Leistung der Nachschusszahlungen werden konkretisiert und gelockert, so ist neu eine Leistung der Nachschusszahlungen unter bestimmten Bedingungen auch innert zwei Geschäftstagen nach dem Bewertungstag zulässig (vgl. Art. 101a Abs. 3 E-FinfraV);
(iv) In bar geleistete Ersteinschusszahlungen müssen neu bei einer Zentralbank oder einer schweizerischen oder ausländischen Bank gehalten werden (vgl. Art. 102 Abs. 2 E-FinfraV). Nicht in bar geleistete Ersteinschusszahlungen können von einem Dritten gehalten werden (vgl. Art. 102 Abs. 3 E-FinfraV) und die Weiterverwendung von Ersteinschusszahlungen soll nur unter strengen Voraussetzungen zulässig sein (vgl. Art. 102 Abs. 4 E-FinfraV);
(v) Die zulässigen Sicherheiten werden auf Anteile an Effektenfonds ausgedehnt (vgl. Art. 104 Abs. 1 Bst. h E-FinfraV);
(vi) Die Regelung zu den zusätzlichen Wertabschlägen auf die Sicherheiten wird gelockert, so ist insbesondere kein zusätzlicher Abschlag von 8% mehr zu machen, wenn die Währung der in bar geleisteten Nachschusszahlung von denjenigen Währungen abweicht, die im Derivatvertrag, der Netting-Rahmenvereinbarung oder im Kreditsicherungsanhang für die Nachschusszahlung vereinbart wurden (vgl. Art. 105 Abs. 2 E-FinfraV);
(vii) Die Möglichkeit bei grenzüberschreitenden Geschäften auf den Austausch von Sicherheiten zu verzichten wird auf weitere Konstellationen ausgedehnt (vgl. Art. 106 Abs. 2bis und 2ter E-FinfraV);
(viii) Die Pflicht zum Austausch von Sicherheiten für nicht zentral abgerechnete OTC-Derivatgeschäfte, bei denen es sich um Optionen auf einzelne Aktien, Indexoptionen oder ähnliche Aktienderivate handelt, gilt erst ab dem 4. Januar 2020 (vgl. Art. 131 Abs. 5bis E-FinfraV).
Die Vernehmlassung dauert bis zum 13. April 2017 und die Verordnungsänderung soll spätestens bis zum 15. August 2017 in Kraft gesetzt werden.
Claude Ehrensperger