07.11.2016

BGer 4A_99/2016: Fallstricke bei Teilklagen in der ZPO

Ein Arbeitnehmer verklagte seinen Arbeitgeber für Boni in der Höhe von Fr. 30‘000.—. Er machte geltend, er habe fürs Jahr 2011 Boni in der Höhe von Fr. 180‘000.—, ebenso viel im Jahr 2012 und Fr. 120‘000.— im Jahr 2013 zugute. Anmerkung des Autors: Eine Teilklage von nur Fr. 30‘000.— kann aus prozessökonomischer Perspektive Sinn machen, da bei diesem Streitwert das vereinfachte Verfahren gem. Art. 243 ff. ZPO zur Anwendung kommt.

Die erste Instanz und das Obergericht des Kantons ZH schützten die Klage des Arbeitnehmers. Das Bundesgericht sah es allerdings anders, dies aus prozessualen Anforderungen hinsichtlich Präzisierung bzw. Individualisierung des gemachten Anspruchs. Das Bundesgericht hielt fest, dass hier Forderungen aus unterschiedlichen Lebenssachverhalten (die Ansprüche umfassten drei verschiedene Perioden) eingeklagt sind, weshalb mehrere Streitgegenstände vorliegen, welche in objektiver Klagenhäufung geltend gemacht werden (Erw. 5.3.1). Mangels Präzisierung bleibe ungewiss, wie sich die gemäss Rechtsbegehren verlangten Fr. 30‘000.— aus den drei separaten Ansprüchen zusammensetzten, weshalb sich hinter dem klägerischen Rechtsbegehren eine alternative objektive Klagenhäufung verberge. Dies genüge den prozessualen Anforderungen an die Bestimmtheit von Rechtsbegehren nicht.

Schliesslich ging das Bundesgericht noch auf Art. 86 ff. OR ein, welcher die Zahlungen des Schuldners bei mehreren Schulden gegenüber demselben Gläubiger regelt. Daraus lasse sich aber keine Analogie ableiten, da der Regelungsgedanke dieser materiellrechtlichen Bestimmungen als prozessuale Vorgabe unpassend wäre und sich daher nicht übertragen lasse.

Aufgrund dessen entschied das Bundesgericht, dass auf die Klage des Arbeitnehmers nicht eingetreten wird.

Andreas Dudli
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Maira Gall