10.11.2016

Art.-29-Datenschutzgruppe (WP29) veröffentlicht Stellungnahme zum EU-US Umbrella Agreement

Die Art.-29-Datenschutzgruppe (WP29) besteht aus Vertretern der EU-Datenschutzbehörden, des Europäischen Datenschutzbeauftragten sowie der EU-Kommission. Sie veröffentlichte Ende Oktober 2016 eine Stellungnahme zum EU-US Umbrella Agreement:

Gemäss WP29 wurden datenschutzrechtliche Aspekte im Bereich der Kooperation der Strafverfolgung bis anhin unzureichend berücksichtigt. Die WP29 begrüsst daher die Schaffung des EU-US Umbrella Agreements; datenschutzrechtliche Sicherheitsmassnahmen werden dadurch wesentlich ausgebaut.

Für die WP29 ist u.a. entscheidend, dass Datensubjekte eine Möglichkeit erhalten, die Überprüfung ihrer Rechte vor US-Gerichten wirksam wahrzunehmen. Die anwendbaren US-Rechtsgrundlagen enthalten aber diesbezüglich Einschränkungen bzw. Voraussetzungen. Aus diesem Grund empfiehlt die WP29 u.a. folgendes:

(i) „(...) requesting from the U.S. government additional assurances explaining and confirming the scope of redress rights granted to data subjects in the EU through the Judicial Redress Act in the law enforcement context“.

(ii) „(...) clarification as to how records from U.S. law enforcement authorities are exempted from the application of the Privacy Act and how this is compatible with the Umbrella Agreement“.

(iii) „(...) some clarifications may be needed in order to ensure that the level of protection of personal data afforded by the Umbrella Agreement is fully consistent with EU law“.

Laut WP29 soll u.a. dem Umstand Rechnung getragen werden, dass im US- sowie EU-Recht Unterschiede bei der Definition von „Personendaten“ sowie „Datenbearbeitung“ bestehen. Ausserdem seien die Einschränkungen für die Auskunftsrechte der Datensubjekte gross; der Zugang könnte durch die Einführung eines „indirect access right mechanism“ verbessert werden.

NB Beim EU-US Umbrella Agreement handelt es sich um ein künftiges Datenschutz-Rahmenabkommen zwischen den USA und der EU im Bereich der Strafverfolgung. Es wurde am 2. Juni 2016 unterzeichnet; die Zustimmung des EU-Parlaments ist noch ausstehend. Das Agreement verfolgt das Ziel, den Datenschutz beim Transfer persönlicher Daten für Strafverfolgungszwecke, namentlich zur „Vorbeugung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten, einschliesslich terroristischer Tätigkeiten“ sicherzustellen.
© LawBlogSwitzerland.ch
Maira Gall