27.10.2015

Bundesgerichtsentscheide schaffen Klarheit i.S. Rulings

Mit den beiden Entscheiden 2C_529/2014 sowie 2C_807/2014 hat das Bundesgericht Klarheit zu offenen Fragen im Zusammenhang mit Rulings geschaffen. Die Entscheide klären insbesondere die Frage nach der (i) zuständigen Behörde für die verbindliche Rulingerteilung im Bereich der direkten Bundessteuer sowie nach der (ii) Übergangsfrist bei Widerruf eines Rulings.

(i) Zuständige Behörde
Bereits mit Entscheid 2C_708/2011 vom 5. Oktober 2012 wurde die Rulingproblematik angeschnitten. Im Kern ging es zwar um die Anerkennung einer Offshore Betriebsstätte einer Schweizer Gesellschaft. Das Bundesgericht stellte damals aber den Vertrauensschutz eines Rulings hinsichtlich der direkten Bundessteuer in Frage, sofern die ESTV bei der Erstellung des kantonalen Rulings nicht involviert worden ist (vgl. Erw. 3.2.2). Mit Bezug auf die Bindungswirkung des "Rulings" stellte das Bundesgericht jedoch eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz fest und wies die Sache zwecks weiterer Abklärungen an diese zurück.

Mit dem Entscheid 2C_529/2014 hat das Bundesgericht hinsichtlich der zuständigen Behörde für die direkte Bundessteuer Klarheit geschaffen. Demgemäss ist in Sachen direkte Bundessteuer ausschliesslich die kantonale Veranlagungsbehörde zur Rulingerteilung zuständig. Die ESTV selbst hat gemäss dem erwähnten Entscheid keine Befugnis zur verbindlichen Erteilung von Steuerrulings.

(ii) Übergangsfrist bei Widerruf
Beim Entscheid 2C_807/2014 handelt es sich um denselben Offshore Betriebsstätte Fall, welcher durch das Bundesgericht zurückgewiesen worden ist (s. oben). Im neuen Entscheid wird die Frage, ob dem Steuerpflichtigen bei Widerruf eines Rulings eine Übergangsfrist zu gewähren ist, folgendes festgehalten: "Grundsätzlich ist der Beschwerdegegnerin aufgrund der Kündigung des "Rulings" zur Anpassung an die neue Situation eine angemessene Übergangsfrist zu gewähren, damit diese ihre Strukturen unter Einhaltung vertraglicher und gesetzlicher Fristen an die geänderte Rechtslage anpassen kann."

Im vorliegenden Fall wurde jedoch eine Übergangsfrist bis Ende der laufenden Steuerperiode, in welcher der Widerruf des Rulings erfolgte, als ausreichend angesehen.

Leonhard Scheer
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Maira Gall