Art. 29 StPO regelt den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Grundsätzlich sind damit Mittäter gemeinsam zu beurteilen, wenn nicht ausnahmsweise sachliche Gründe vorliegen (Art. 30 StPO). In einem Tötungsdelikt mit mehreren Mittätern hat die Staatsanwaltschaft gegen einen Mitbeschuldigten das abgekürzte Verfahren bewilligt. Dagegen wehrte sich der andere Mitbeschuldigte. Der Tatbeitrag eines jeden Beschuldigten war unklar, da gegenseitige Belastungen vorlagen.
Das Bundesgericht musste sich letztinstanzlich mit diesem Problem befassen (1B_187/2015). Es kam zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft mit der Bewilligung des abgekürzten Verfahrens einen Fehler gemacht hat. Denn die Verfahrenstrennung führt dazu, dass sich verschiedene Gerichte bzw. zumindest Spruchkörper mit der Angelegenheit hätten befassen müssen, was die Gefahr von widersprüchlichen Entscheiden berge (Erw. 2.6). Sie hätte zuerst prüfen müssen, ob eine Verfahrenstrennung im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Frage kommt. Das Bundesgericht macht klar, dass die Sachgesichtspunkte in vorliegendem Fall, wo sich Mitbeschuldigte gegenseitig belasten, die Verfahrenstrennung verbieten können.
Andreas Dudli
Das Bundesgericht musste sich letztinstanzlich mit diesem Problem befassen (1B_187/2015). Es kam zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft mit der Bewilligung des abgekürzten Verfahrens einen Fehler gemacht hat. Denn die Verfahrenstrennung führt dazu, dass sich verschiedene Gerichte bzw. zumindest Spruchkörper mit der Angelegenheit hätten befassen müssen, was die Gefahr von widersprüchlichen Entscheiden berge (Erw. 2.6). Sie hätte zuerst prüfen müssen, ob eine Verfahrenstrennung im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Frage kommt. Das Bundesgericht macht klar, dass die Sachgesichtspunkte in vorliegendem Fall, wo sich Mitbeschuldigte gegenseitig belasten, die Verfahrenstrennung verbieten können.
Andreas Dudli