Das Bundesgericht hatte im Urteil 5A_240/2014 vom 18. Dezember 2014 zu prüfen ob ein Grundbuchverwalter eine Eintragung über eine Handänderung an Miteigentumsanteilen verweigern darf, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der andere Ehegatte zugestimmt hat.
Herr X – in einem Scheidungsverfahren mit seiner Frau Y – liess seiner Tochter Z, obschon ihm im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme verboten wurde, über seinen Miteigentumsanteil (Art. 646 Abs. 3 ZGB) zu verfügen, diesen als Erbvorbezug zukommen.
Das zuständige Grundbuchamt verweigerte die Eintragung. Dieser Entscheid wurde von der Tochter Z auf allen kantonalen Ebenen angefochten und schlussendlich mittels Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht anhängig gemacht. Das Bundesgericht rief vorab die allgemeinen Grundsätze für den Eigentumserwerb in Erinnerung: die Eintragung im Grundbuch ist grundsätzlich konstitutives Erfordernis für den Eigentumserwerb im Immobiliarsachenrecht (Art. 656 Abs. 1 ZGB); der Eigentumserwerb erfolgt aufgrund einer schriftlichen Anmeldung des Eigentümers des Grundstücks (Art. 963 Abs. 1 ZGB). Das Bundesgericht führte weiter aus, dass sich die Kognition des Grundbuchverwalters daher auf eine rein formelle Prüfung beschränke, es sei denn, ein allfälliger materieller Mangel sei geradezu offensichtlich. Eine weitergehende materielle Beurteilung des Erwerbstitels durch den Grundbuchverwalter sei unzulässig. Gestützt auf Art. 965 ZGB und die Art. 46 Abs. 1; 47 Abs. 1; 51 Abs. 2; 83 Abs. 2 lit. c; 87 GBV hat der Grundbuchverwalter die Verfügungsbefugnis der beteiligten Personen zu prüfen. Werden die Ausweise für eine grundbuchliche Verfügung nicht beigebracht, so muss der Grundbuchverwalter die Anmeldung abweisen (Art. 966 Abs. 1 ZGB). Gemäss Art. 201 Abs. 2 ZGB darf unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung bei Miteigentum der Ehegatten keiner ohne Zustimmung des anderen über seinen Anteil verfügen. Das Bundesgericht führte dazu aus, dass diese Bestimmung nur die Verfügungsmacht betreffe, nicht jedoch das zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft. Daraus folge, dass der Vertrag ohne die Zustimmung des anderen Ehegatten nicht etwa nichtig, sondern nur nicht eintragungsfähig sei. Das Bundes-gericht hat in der Folge klargestellt, dass es die beschränkte Kognition des Grundbuchverwalters nicht erlaubt, die Frage zu klären, ob bei der Anmeldung zur Eintragung ins Grundbuch in einem hängigen Scheidungsverfahren die Zustimmung eines Ehegatten zur Übertragung von gemeinsamem Miteigentum noch notwendig sei. Das Bundesgericht wies gestützt darauf die Beschwerde ab.
Adrian Mühlematter
Herr X – in einem Scheidungsverfahren mit seiner Frau Y – liess seiner Tochter Z, obschon ihm im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme verboten wurde, über seinen Miteigentumsanteil (Art. 646 Abs. 3 ZGB) zu verfügen, diesen als Erbvorbezug zukommen.
Das zuständige Grundbuchamt verweigerte die Eintragung. Dieser Entscheid wurde von der Tochter Z auf allen kantonalen Ebenen angefochten und schlussendlich mittels Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht anhängig gemacht. Das Bundesgericht rief vorab die allgemeinen Grundsätze für den Eigentumserwerb in Erinnerung: die Eintragung im Grundbuch ist grundsätzlich konstitutives Erfordernis für den Eigentumserwerb im Immobiliarsachenrecht (Art. 656 Abs. 1 ZGB); der Eigentumserwerb erfolgt aufgrund einer schriftlichen Anmeldung des Eigentümers des Grundstücks (Art. 963 Abs. 1 ZGB). Das Bundesgericht führte weiter aus, dass sich die Kognition des Grundbuchverwalters daher auf eine rein formelle Prüfung beschränke, es sei denn, ein allfälliger materieller Mangel sei geradezu offensichtlich. Eine weitergehende materielle Beurteilung des Erwerbstitels durch den Grundbuchverwalter sei unzulässig. Gestützt auf Art. 965 ZGB und die Art. 46 Abs. 1; 47 Abs. 1; 51 Abs. 2; 83 Abs. 2 lit. c; 87 GBV hat der Grundbuchverwalter die Verfügungsbefugnis der beteiligten Personen zu prüfen. Werden die Ausweise für eine grundbuchliche Verfügung nicht beigebracht, so muss der Grundbuchverwalter die Anmeldung abweisen (Art. 966 Abs. 1 ZGB). Gemäss Art. 201 Abs. 2 ZGB darf unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung bei Miteigentum der Ehegatten keiner ohne Zustimmung des anderen über seinen Anteil verfügen. Das Bundesgericht führte dazu aus, dass diese Bestimmung nur die Verfügungsmacht betreffe, nicht jedoch das zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft. Daraus folge, dass der Vertrag ohne die Zustimmung des anderen Ehegatten nicht etwa nichtig, sondern nur nicht eintragungsfähig sei. Das Bundes-gericht hat in der Folge klargestellt, dass es die beschränkte Kognition des Grundbuchverwalters nicht erlaubt, die Frage zu klären, ob bei der Anmeldung zur Eintragung ins Grundbuch in einem hängigen Scheidungsverfahren die Zustimmung eines Ehegatten zur Übertragung von gemeinsamem Miteigentum noch notwendig sei. Das Bundesgericht wies gestützt darauf die Beschwerde ab.
Adrian Mühlematter