24.02.2015

VGE 100.2013.106: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern betreffend Notariatsrecht – Verletzung von Berufspflichten und Disziplinarmassnahmen

Im vorliegenden Fall (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, VGE 100.2013.106 vom 07. Oktober 2014, BVR 2015, S. 55 ff.) hatte sich das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit den Berufspflichten des Notars auseinanderzusetzen. Dabei ging es insbesondere um die Wahrheitspflicht gemäss Art. 34 NG. Danach darf der Notar nur Willenserklärungen und Tatsachen beurkunden, die er selbst vorschriftsgemäss wahrgenommen hat (Art. 34 Abs. 1 NG). Zudem ist er gehalten, die Urkunde wahrheitsgetreu und klar abzufassen (Art. 34 Abs. 2 NG). In der Sache hatte der Notar im Rahmen einer Veräusserung eines Teilstückes einer Liegenschaft (anlässlich einer Parzellierung) unter dem Titel „Namensänderung“ festgestellt, dass der Verkäufer infolge einer Fusion umbenannt worden sei. Der Grundbuchverwalter hatte Zweifel an der Eintragungsfähigkeit des beurkundeten Rechtsvorgangs und verlangte Klarstellung mittels eines Nachtrags. In diesem war sodann nur noch die Rede von einer Vermögensübertragung. Mit Verfügung wies das Grundbuchamt die Grundbuchanmeldung hierauf ab, was die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK) auf Beschwerde hin bestätigte. Im Zusammenhang mit der Urschrift und dem Nachtrag zu dieser erstattete das Grundbuchamt Meldung wegen möglicher Berufspflichtverletzungen, worauf die JGK ein aufsichtsrechtliches Verfahren gegen den Notar eröffnete. Mit Verfügung auferlegte die JGK diesem eine Disziplinarbusse. Woraufhin der Notar beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides erhob. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern kam in seinem Entscheid zum Schluss, dass die Beurkundungen des Notars gegen die Wahrheitspflicht verstossen und den gesetzlichen Anforderungen an eine unmissverständliche und widerspruchsfreie Formulierung in keiner Weise genügen. Es bestätigte den Entscheid der JGK unter Hinweis darauf, dass dieser als mild zu betrachten sei.

Adrian Mühlematter
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Maira Gall