18.01.2015

Kanton Bern: Eintragung unmittelbar gesetzlicher Grundpfandrechte im Grundbuch

Mittels Abstimmung hat das bernische Stimmvolk im letzten Jahr beschlossen, das kantonal-bernische Gesetz betreffend die Handänderungssteuer (HG; BSG 215.326.2) zu ändern. Neu kann bei einem Grundstückskauf unter Umständen die Handänderungssteuer gestundet werden; es wird jedoch im Grundbuch ein gesetzliches Pfandrecht mit Rangprivileg gemäss Art. 109 Bst. d EG ZGB/BE (BSG 211.1) eingetragen. Die Grundbuchämter des Kantons Bern haben deshalb die Eintragungspraxis für alle unmittelbar gesetzlichen Grundpfandrechte mit Rangprivileg überarbeitet.

Unmittelbar bedeutet dies, dass das Grundpfandrecht auch ohne Eintrag im Grundbuch besteht. Die Tatsache, dass das Pfandrecht innert einer bestimmten Frist im Grundbuch nachgetragen werden muss, um gewisse Wirkungen zu entfalten, ändert daran nichts. Rangprivileg bedeutet, dass es allen anderen (insbesondere den vertraglichen) Grundpfandrechten vorgeht. Solche Grundpfandrechte sind auf Stufe Bund insbesondere Art. 808 Abs. 3 ZGB, Art. 810 Abs. 2 ZGB und Art. 819 Abs. 1 ZGB. Im Kanton Bern sind die Art. 109 ff. EG ZGB/BE zu beachten.

Um das Rangprivileg zum Ausdruck zu bringen, werden solche Pfandrechte nun jeweils in der Pfandstelle Null eingetragen. Dies im Gegensatz zur früheren Regelung, nach welcher diese Grundpfandrechte jeweils in der nächsten freien Pfandstelle eingetragen wurden. Diese neue Regelung dürfte zu einer besseren Übersicht führen und nicht zuletzt den Notaren zugute kommen.

Urs Kunz
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Maira Gall