Ein Liechtensteiner wurde vorliegend mittels Strafbefehl schuldig gesprochen, da er in der Schweiz Verkehrsregeln verletzte. Der Strafbefehl wurde eingeschrieben zugestellt. Da dieser während sieben Tagen nicht abgeholt wurde, ging er an die Staatsanwaltschaft zurück, welche den Strafbefehl nochmals per A-Post zustellte. Die darauf erhobene Einsprache erging zu spät, da die Rechtsmittelfrist inzwischen abgelaufen war. Vor Bundesgericht wurde geltend gemacht, dass die postalische Zustellung zwar zulässig sei, im internationalen Verhältnis aber nicht von einer Zustellfiktion ausgegangen werden könne (E. 1.1).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung, dass die Zustellung eines Strafbefehls grundsätzlich ein formeller Akt der Gerichtsbarkeit sei. Gemäss Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 Schengener Durchführbarkeitsübereinkommen (SDÜ) dürfen Mitteilungen im Rahmen eines Strafverfahrens dem Empfänger im Ausland direkt per Post zugestellt werden, weshalb im Geltungsbereich dieser Vereinbarung auf eine rechtshilfeweise Zustellung verzichtet werden dürfe. Im Verhältnis zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein existiert überdies ein Staatsvertrag, der in Art. 32 im Wesentlichen eine gleich lautende Bestimmung enthält. Die Bestimmung von Art. 7 Abs. 2 EUeR beziehe sich auf die rechtshilfeweise Zustellung, die aber nicht zum Zuge komme, da der Rechtshilfeweg (aufgrund spezieller staatsvertraglicher Regelungen) gar nie beschritten werden musste (E. 1.3).
Die Beschwerde wurde abgewiesen (E. 2).