24.05.2013

Sicherheitshaft: Zementierung der Rechtsprechung

Mit Urteil vom 18. April 2013 bestätigte das Bundesgericht seine Rechtsprechung in Bezug auf die Voraussetzung der Sicherheitshaft bei der Gefährdung von Dritten. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO gilt als ein Haftgrund, wenn jemand durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem er bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Das Bundesgericht hielt erstens fest, dass der deutsche und italienische Wortlaut weder der bisherigen Rechtsprechung noch dem Sinn und Zweck der Bestimmung entspreche. Gestützt auf den französischen Wortlaut sind nämlich nicht nur schwere Verbrechen oder Vergehen für die Annahme der Wiederholungsgefahr genügend, sondern durchaus auch „nur“ drohende Verbrechen oder schwere Vergehen.

Im vorliegenden Fall musste das Bundesgericht zweitens die Sicherheitshaft während des vorinstanzlichen Verfahrens betreffend die Beurteilung der Verlängerung einer stationären Massnahme beurteilen. Das Bundesgericht bestätigte die Zulässigkeit der Sicherheitshaft bis zum Zeitpunkt, wo das vorinstanzliche Urteil rechtskräftig ist. Es hielt fest, dass während nachträglichen richterlichen Massnahmeverfahren grundsätzlich der Gegenstand der bereits erfolgten Verurteilung als Vordelinquenz im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. StPO ausreiche. Vor einer rechtskräftigen Verurteilung könne gemäss Lehre und Rechtsprechung auch schon eine sehr grosse Verurteilungswahrscheinlichkeit als Vordelinquenz genügen.

Vorliegend ist ein Gutachten zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin an einer paranoiden Schizophrenie im gegenwärtigen Stadium eines Residuums leide. Bei einer Haftentlassung sei deshalb mittelfristig mit einem mittleren Risiko erneuter Gewalthandlungen zu rechnen. Die Annahme der Wiederholungsgefahr überzeugten das Bundesgericht, aus demselben Grund verwarf es auch Ersatzmassnahmen.

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Maira Gall