06.03.2019

BGer: Access Provider sind nicht verpflichtet Domains zu sperren, um Urheberrechtsverletzungen zu bekämpfen

Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 8. Februar 2019 (4A_433/2018) entschieden, dass ein Access Provider (Provider, der den Fernmeldedienst anbietet, i.c. das Internet) nicht verpflichtet sei, den Zugang zu urheberrechtsverletzenden Filmen zu sperren. Der Beschwerdeführer, die Urheberrechtsinhaberin der besagten Filme, verlangte von der Swisscom, sie müsse ihren Kunden mittels technischer Massnahmen den Zugang zu denjenigen Seiten sperren, wo die Filme gestreamt oder heruntergeladen werden können.

Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Swisscom keinen rechtlich-relevanten Beitrag zur Urheberrechtsverletzung leiste und deshalb nicht verpflichtet werden könne, den Zugang für ihre Kunden zu sperren. Einerseits liege nämlich keine Urheberrechtsverletzung durch die Kunden vor, da es sich um einen Eigengebrauch nach Art. 19 Abs. 1 lit. a URG handle (ob die Quelle rechtmässig oder widerrechtlich zugänglich gemacht wurde sei hier irrelevant). Andererseits leiste die Swisscom auch keinen konkreten Beitrag zur Urheberrechtsverletzung der Betreiber dieser Film-Portale. Es bestehe keine Beziehung zwischen der Swisscom und diesen Betreibern. Das reine Bereitstellen des Internets reiche für eine Beziehung und eine Verantwortlichkeit nicht aus.

Barbara Epprecht
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Maira Gall