02.10.2017

Deutschland: Privileg von Suchmaschinen bei der Anzeige von Vorschaubildern

Gemäss Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. September 2017 stellt die Wiedergabe von Vorschaubildern (oder Miniaturansichten) in einer Bildersuchmaschine keine Urheberrechtsverletzung dar.

Im konkreten Fall bietet die Klägerin auf einer Internetseite Fotografien an, die von ihren registrierten Kunden nur gegen Zahlung eines Entgelts und nach Passworteingabe eingesehen werden können. Demgegenüber kann auf der Internetseite der Beklagten kostenfrei eine Bildrecherche gestartet werden. Hierbei wird auf die Suchfunktion von Google zurückgegriffen, welche dieselben Fotografien auf frei zugänglichen Internetseiten gecrawled, gespeichert und indexiert hat. Die dadurch gefundenen Bilder werden in der Ergebnisliste auf der Internetseite der Beklagten als Vorschaubilder angezeigt.

Der Bundesgerichtshof kommt zum Schluss, dass das Anzeigen dieser Vorschaubilder auf der Internetseite der Beklagten die ausschliesslichen Nutzungsrechte an den Fotografien, welche die Klägerin behauptet erworben zu haben, nicht verletzt (§15 Abs. 2 UrhG vgl. Art. 10 URG). Dies gilt selbst dann, wenn die Fotografien ohne Zustimmung der Klägerin in den frei zugänglichen und damit durchsuchbaren Teil des Internets gelangt sind.

Eine öffentliche Wiedergabe i.S. von §15 Abs. 2 UrhG liegt nur dann vor, wenn die Suchmaschine (oder auch andere verlinkende Provider) vernünftigerweise die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung kennen musste, wobei eine solche umfassende Überprüfung durch Suchmaschinen nicht erwartet werden könne. Anders würde es möglicherweise aussehen, wenn die Verlinkungen mit Gewinnerzielungsabsicht auf Internetseiten gestellt werden. Dieser Entscheid wurde nicht zuletzt im Lichte der besonderen Bedeutung von Suchmaschinen für das Funktionieren des Internets sowie deren Beitrag zum Meinungs-und Informationsaustausch gefällt.

Barbara Epprecht
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Maira Gall