06.09.2017

Fintech – Anpassung des FINMA-RS Publikumseinlagen bei Nichtbanken

Die Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA hat am 1. September 2017 einen Entwurf des revidierten Rundschreibens „Publikumseinlagen bei Nichtbanken“ veröffentlicht, in welchem sie ihre Aufsichtspraxis zur neuen bundesrätlichen Fintech-Regulierung festlegt (siehe Medienmitteilung und Entwurf des Rundschreibens).

Die Änderungen stützen sich auf die am 1. August 2017 in Kraft getretenen revidierten Vorschriften zum Abwicklungskonto (Art. 5 Abs. 3 Bst. c) und zur Gewerbsmässigkeit (Art. 6 Abs. 2– 4) der Verordnung über die Banken und Sparkassen (SR 952.02; BankV).

(i) Sandbox: die bewilligungsfreie Entgegennahme von Publikumsgeldern bis zu einem Gesamtwert von CHF 1 Mio. wird im teilrevidierten Rundschreiben in Rz. 8.1 ff. konkretisiert. In Bezug auf das Verzinsungs- und Anlageverbot gemäss Art. 6 Abs. 2– 4 BankV verlangt die FINMA dass die von den Kunden einbezahlten Einlagen bis zur Weiterleitung oder Rückzahlung dauernd und liquide zur Verfügung stehen und auf einem von den üblichen Geschäftskonti des Unternehmens getrennten Konto zu halten sind. Eine Verzinsung der Einlagen ist gemäss Art. 6 Abs. 3 BankV zulässig, wenn mit den Einlagen eine gewerblich-industrielle Haupttätigkeit finanziert wird. Eine solche liegt gemäss FINMA vor, wenn keine Finanzdienstleistung für sich selber oder Dritte erbracht oder vermittelt wird bzw. die gewerblich-industrielle Tätigkeit überwiegt. Zudem ist in einem solchen Fall die Investition der entgegengenommenen Einlagen in Finanzanlagen und -instrumente ausgeschlossen. Ferner wird konkretisiert, was bei den Informationspflichten gegenüber den Kunden (Rz. 8.3) sowie bei Überschreitung des Schwellenwertes von CHF 1 Mio. (Rz. 8.5) beachtet werden muss.

(ii) Abwicklungskonto:
die Abwicklungskonto-Ausnahme gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. c BankV wird im teilrevidierten Rundschreiben in Rz. 16 f. konkretisiert. Die FINMA hält fest, dass die Effektenhändler von der genannten 60-tägigen Abwicklungsfrist nicht eingeschränkt werden. Ferner wird klargestellt, dass von der Abwicklungskonto-Ausnahme Geschäftsmodelle mit Weiterleitungscharakter wie bspw. Money Transmitting, Crowdfunding oder Inkasso erfasst sind.

Die Anhörung dauert bis zum 16. Oktober 2017.

Claude Ehrensperger
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Maira Gall