21.05.2017

Erbschafts- und Schenkungssteuerplanung

In einer Reihe von Beiträgen geht die NZZ dem Thema Finanzen nach der Pensionierung nach. Im letzten Beitrag vom 15. Mai 2017 werden Mittel und Wege aufgezeigt, wie Erbschaftssteuern optimiert werden können.

Bei der Steuerplanung gilt es zu beachten, dass Erbschafts- und Schenkungssteuern in der Schweiz nur auf kantonaler Ebene erhoben werden. Für das bewegliche Vermögen ist der Wohnsitz des Erblassers/Schenkers massgebend. Bei unbeweglichem Vermögen ist es hingegen der Belegenheitsort (vgl. Steuerinformationen ESTV: Erbschafts- und Schenkungssteuern).

Aus steuerplanerischer Sicht sind insbesondere Immobilien entscheidend. Aufgrund der Besteuerung am Belegenheitsort können beispielsweise Immobilien in den Kantonen OW, NW, SZ und ZG erbschaftssteuerfrei auf Konkubinatspartner übertragen werden. Schenkungssteuern lassen sich auch sparen indem ein Haus nutzniessungsbelastet an den nichtverheirateten Partner verschenkt wird, da hiermit die Steuerbasis reduziert werden kann.

Vorsicht ist aus steuerlicher Sicht bei Versicherungslösungen geboten. So werden nichtrückkaufsfähige Lebensversicherungen (reine Risikoversicherungen) gleich wie Vorsorgegelder besteuert. D.h. der Verwandtschaftsgrad spielt keine Rolle und auch Ehepartner werden steuerpflichtig.

Den Bogen überspannen sollte man trotzdem nicht. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die zuständige Steuerbehörde das Vorgehen als Steuerumgehung einstuft.

Leonhard Scheer
© LawBlogSwitzerland.ch
Maira Gall