Am 11. Mai 2017 wurde das Urteil (A-4232/2015) des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) i.S. Moneyhouse AG veröffentlicht. Die Wirtschaftsauskunftei Moneyhouse wurde vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) eingeklagt, da sie seinen Empfehlungen nicht vollständig gefolgt ist.
Im erwähnten Urteil äusserte sich das BVGer u.a. zur Bearbeitung von Persönlichkeitsprofilen (Art. 3 lit. d DSG) im Kontext von Bonitätsprüfungen (vgl. Art. 13 Abs. 2 lit. c DSG):
Danach liege ein Persönlichkeitsprofil vor, falls „(...) ein biografisches Bild erstellt wird, sofern nebst Name und Vorname sowie Geburtsdatum auch die Lebens- und Wohnsituation in Form von ebenfalls persönlichkeitsrelevanten Angaben betreffend die Haushaltsmitglieder und Nachbarn einer natürlichen Person bekannt gegeben werden. Dies muss umso mehr gelten, wenn zusätzlich frühere Wohnorte bekannt gegeben und Angaben zu beruflichen Tätigkeiten gemacht werden. Die bekannt gegebenen Angaben über Leumund, Familienverhältnisse, Ausbildung bzw. berufliche Tätigkeit und Wohnverhältnisse vermögen ein Teilbild der betroffenen Person zu ergeben (...)“ (E.5.3).
Ferner hielt das BVGer fest, dass die verfügbaren technischen Mittel es mittlerweile erlauben würden, „auch an sich harmlose Informationen, die ohne Weiteres der Öffentlichkeitssphäre zuzurechnen wären, zu eigentlich schützenswerten Persönlichkeitsprofilen“ zu verdichten. Durch diese Entwicklung sei ausserdem „die Erstellung von Persönlichkeitsprofilen leichter und häufiger geworden“ (E. 5.2.1). Entscheidend sei jedoch, „ob die Verknüpfung von Informationen – auch von solchen, welche der Öffentlichkeit bereits zugänglich oder welche nicht besonders schützenswert i.S. des DSG sind – Aufschluss über einen oder mehrere wesentliche Aspekte der Persönlichkeit gibt“ (E. 5.2.4).
Gemäss BVGer können User des (zahlungspflichtigen) Premiumangebots von Moneyhouse relativ "simpel" Persönlichkeitsprofile einer gesuchten Personen erstellen oder weiterbearbeiten. „Dem stehen jedoch die Interessen der Betroffenen nach Wahrung ihrer Persönlichkeitsrechte entgegen. Diese überwiegen die gewinnstrebigen Interessen der Moneyhouse AG. Daher kann eine derartige Bearbeitung von Personendaten nur durch die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen natürlichen Personen ohne Handelsregistereintrag erfolgen“.
Weiter stellt das BVGer folgendes fest: (i) Moneyhouse habe nicht zwingendermassen Einfluss auf die Indexierung von Suchmaschinenresultaten, die auf ihre Plattform verweisen. (ii) Moneyhouse habe die Richtigkeit der bekanntgegebenen Daten im Verhältnis von 5% zu den auf ihrer Plattform getätigten Abfragen zu überprüfen. (iii) Auskunftsgesuche, die Moneyhouse nicht beantworten könne, seien umgehend und kostenlos an ihre zuständigen Vertragspartner weiterzuleiten. (iv) Schliesslich solle in regelmässigen Zeitabständen im Verhältnis von 3% zu den auf Moneyhouse getätigten Abfragen überprüft werden, ob die Interessensnachweise bei Bonitätsabfragen korrekt bzw. vorhanden seien.
Michal Cichocki
Im erwähnten Urteil äusserte sich das BVGer u.a. zur Bearbeitung von Persönlichkeitsprofilen (Art. 3 lit. d DSG) im Kontext von Bonitätsprüfungen (vgl. Art. 13 Abs. 2 lit. c DSG):
Danach liege ein Persönlichkeitsprofil vor, falls „(...) ein biografisches Bild erstellt wird, sofern nebst Name und Vorname sowie Geburtsdatum auch die Lebens- und Wohnsituation in Form von ebenfalls persönlichkeitsrelevanten Angaben betreffend die Haushaltsmitglieder und Nachbarn einer natürlichen Person bekannt gegeben werden. Dies muss umso mehr gelten, wenn zusätzlich frühere Wohnorte bekannt gegeben und Angaben zu beruflichen Tätigkeiten gemacht werden. Die bekannt gegebenen Angaben über Leumund, Familienverhältnisse, Ausbildung bzw. berufliche Tätigkeit und Wohnverhältnisse vermögen ein Teilbild der betroffenen Person zu ergeben (...)“ (E.5.3).
Ferner hielt das BVGer fest, dass die verfügbaren technischen Mittel es mittlerweile erlauben würden, „auch an sich harmlose Informationen, die ohne Weiteres der Öffentlichkeitssphäre zuzurechnen wären, zu eigentlich schützenswerten Persönlichkeitsprofilen“ zu verdichten. Durch diese Entwicklung sei ausserdem „die Erstellung von Persönlichkeitsprofilen leichter und häufiger geworden“ (E. 5.2.1). Entscheidend sei jedoch, „ob die Verknüpfung von Informationen – auch von solchen, welche der Öffentlichkeit bereits zugänglich oder welche nicht besonders schützenswert i.S. des DSG sind – Aufschluss über einen oder mehrere wesentliche Aspekte der Persönlichkeit gibt“ (E. 5.2.4).
Gemäss BVGer können User des (zahlungspflichtigen) Premiumangebots von Moneyhouse relativ "simpel" Persönlichkeitsprofile einer gesuchten Personen erstellen oder weiterbearbeiten. „Dem stehen jedoch die Interessen der Betroffenen nach Wahrung ihrer Persönlichkeitsrechte entgegen. Diese überwiegen die gewinnstrebigen Interessen der Moneyhouse AG. Daher kann eine derartige Bearbeitung von Personendaten nur durch die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen natürlichen Personen ohne Handelsregistereintrag erfolgen“.
Weiter stellt das BVGer folgendes fest: (i) Moneyhouse habe nicht zwingendermassen Einfluss auf die Indexierung von Suchmaschinenresultaten, die auf ihre Plattform verweisen. (ii) Moneyhouse habe die Richtigkeit der bekanntgegebenen Daten im Verhältnis von 5% zu den auf ihrer Plattform getätigten Abfragen zu überprüfen. (iii) Auskunftsgesuche, die Moneyhouse nicht beantworten könne, seien umgehend und kostenlos an ihre zuständigen Vertragspartner weiterzuleiten. (iv) Schliesslich solle in regelmässigen Zeitabständen im Verhältnis von 3% zu den auf Moneyhouse getätigten Abfragen überprüft werden, ob die Interessensnachweise bei Bonitätsabfragen korrekt bzw. vorhanden seien.
Michal Cichocki