30.07.2016

ESMA Empfehlung zur Erweiterung des AIFM-EU-Pass auf die Schweiz

Die europäische Aufsichtsbehörde ESMA hat am 19. Juli 2016 ihre finale Empfehlung zur Alternative Investment Fund Managers Directive (AIFMD) in Bezug auf die Erweiterung des AIFM- und AIF-Passes auf nicht-EU Mitgliedstaaten veröffentlicht. Bei den betreffenden Staaten handelt es sich um die Schweiz, Australien, Bermuda, Kanada, Cayman Islands, Guernsey, Hong Kong, Japan, Jersey, Isle of Man, Singapur, und die Vereinigten Staaten.

Gemäss Empfehlung der ESMA bestehen keine wesentlichen Hindernisse mehr, welche der Anwendung der AIFMD bzw. der Ausweitung des AIFM- und AIF-Passes auf die Schweiz entgegenstehen. Die ESMA hält insbesondere fest, dass mit der Inkraftsetzung des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes (FinfraG) per 1. Januar 2016 die Zusammenarbeit mit ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden (Amtshilfe) sichergestellt sein dürfte. Mit dem Inkrafttreten des FinfraG wurde unter anderem Art. 38 Abs. 5 des Börsengesetzes (BEHG) aufgehoben, wonach bei der Übermittlung von Informationen über einzelne Kunden an eine ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörde die FINMA die betreffenden Kunden zwingend vor Übermittlung der Informationen zu informieren hatte und diese den Entscheid innert zehn Tagen vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechten durften. Zeitgleich mit dem FinfraG wurde Art. 42a Abs. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FINMAG) eingeführt, welcher das Kundenverfahren einschränkt. Danach kann die FINMA von einer vorgängigen Information der betreffenden Kunden absehen, „wenn der Zweck der Amtshilfe und die wirksame Erfüllung der Aufgaben der ersuchenden Behörde durch die vorgängige Information vereitelt würde“ (Vorliegen von Kollusionsgefahr). In diesen Fällen sind die betroffenen Kunden nachträglich zu informieren und sie können das Vorgehen durch das Bundesverwaltungsgericht auf Rechtswidrigkeit überprüfen lassen. Die ESMA hält diesbezüglich fest, dass die praktische Umsetzung der Einschränkung des Kundenverfahrens durch die FINMA abzuwarten bzw. zu beobachten ist.

Die Europäische Kommission wird innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der ESMA Empfehlung den delegierten Rechtsakt verabschieden. Dieser Rechtsakt legt fest, zu welchem Zeitpunkt die Vorschriften nach Art. 35, 37 bis 41 der AIFMD Gültigkeit erlangen bzw. ab wann der EU-Pass auf die Schweiz bzw. die entsprechenden nicht-EU Staaten ausgeweitet wird.

Claude Ehrensperger
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Maira Gall