Das Bundesgericht musste sich im Entscheid vom 4. Juli 2016 (BGer 5A_547/2015) erstmals mit der Frage befassen, ob die Krankenversicherer ihre Verfügungen, mit denen sie einen erhobenen Rechtsvorschlag beseitigen, mit A-Post Plus zustellen dürfen. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen sprach sich dagegen aus, während das Obergericht Zürich dies für zulässig erachtete.
Das Bundesgericht stellte fest, dass im Sozialversicherungsverfahren keine Vorschriften darüber bestehen, wie die Versicherungsträger ihre Verfügungen zustellen sollen. Auch aus Art. 49 Abs. 3 ATSG und Art. 38 Abs. 2bis ATSG könne nicht abgeleitet werden, wann eine Mitteilung gegen Unterschrift zu versenden sei (Erw. 2.4.1). Aus dem Schweigen des Gesetzgebers leitet das Bundesgericht ab, dass den Behörden deshalb die Versandart freigestellt ist. Dass der Empfänger von der Verfügung tatsächlich Kenntnis nehme, sei nicht erforderlich.
Im selben Entscheid hält das Bundesgericht allerdings auch klar fest, dass die Ausgangslage im Anwendungsbereich der ZPO anders sei: Art. 138 Abs. 1 ZPO schreibe die eingeschriebene Postsendung oder die auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung vorgenommene Zustellung vor, was auch für das Rechtsöffnungsverfahren gelte (Art. 34 Abs. 1 SchKG). Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren gelten allerdings die sozialversicherungsrechtlichen Zustellungsregeln, auch im Rahmen der Beseitigung des Rechtsvorschlages durch Verfügungen der Krankenversicherer (Erw. 2.5). Eine Vorrangstellung der ZPO gebe es nicht.
Das Bundesgericht stellte fest, dass im Sozialversicherungsverfahren keine Vorschriften darüber bestehen, wie die Versicherungsträger ihre Verfügungen zustellen sollen. Auch aus Art. 49 Abs. 3 ATSG und Art. 38 Abs. 2bis ATSG könne nicht abgeleitet werden, wann eine Mitteilung gegen Unterschrift zu versenden sei (Erw. 2.4.1). Aus dem Schweigen des Gesetzgebers leitet das Bundesgericht ab, dass den Behörden deshalb die Versandart freigestellt ist. Dass der Empfänger von der Verfügung tatsächlich Kenntnis nehme, sei nicht erforderlich.
Im selben Entscheid hält das Bundesgericht allerdings auch klar fest, dass die Ausgangslage im Anwendungsbereich der ZPO anders sei: Art. 138 Abs. 1 ZPO schreibe die eingeschriebene Postsendung oder die auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung vorgenommene Zustellung vor, was auch für das Rechtsöffnungsverfahren gelte (Art. 34 Abs. 1 SchKG). Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren gelten allerdings die sozialversicherungsrechtlichen Zustellungsregeln, auch im Rahmen der Beseitigung des Rechtsvorschlages durch Verfügungen der Krankenversicherer (Erw. 2.5). Eine Vorrangstellung der ZPO gebe es nicht.