03.04.2016

RS-FINMA 2016/7 Video- und Online-Identifizierung in Kraft

Die Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA hat das Rundschreiben 2016/7 Video- und Online-Identifizierung per 18. März 2016 in Kraft gesetzt. Neu ist es Finanzintermediären erlaubt, unter Einhaltung gewisser Voraussetzungen Geschäftsbeziehungen mit Kunden über elektronische Kanäle aufzunehmen.

Die Videoidentifizierung einer natürlichen Person ist neu zulässig, sofern sie mittels audiovisueller Kommunikation in Echtzeit (live-Schaltung) erfolgt und die Bild- und Tonqualität eine einwandfreie Identifizierung ermöglicht. Vorgängig zum audiovisuellen Identifizierungsgespräch hat der Finanzintermediär sicherzustellen, dass die Vertragspartei die Angaben nach Art. 44 und 60 der Geldwäschereiverordnung-FINMA elektronisch erfasst und der Videoidentifizierung sowie Audioaufzeichnung ausdrücklich zustimmt. Während der Videoidentifizierung hat der Finanzintermediär Lichtbilder der Vertragspartei und dessen Identifizierungsdokument (nur amtliche Ausweisdokumente mit MRZ und optischen Sicherheitsmerkmalen sind zulässig) zu erstellen und deren Übereinstimmung zu prüfen. Weiter ist die Identität der Vertragspartei mittels einer Transaktionsnummer oder einer ähnlichen Methode zu verifizieren.

Neu ist auch die Videoidentifizierung juristischer Personen und von Personengesellschaften zulässig. Hierzu hat der Finanzintermediär einen Auszug der Gesellschaft aus einer durch die zuständige Registerbehörde geführten Datenbank sowie die Bevollmächtigungsbestimmungen der Gesellschaft einzuholen. Anschliessend hat er die Identität der Personen, die im Namen der Gesellschaft die Geschäftsbeziehung aufnehmen, mittels Videoidentifizierung (gleich wie bei natürlichen Personen) zu prüfen.

Neu zulässig ist ebenfalls die Online-Identifizierung natürlicher Personen mittels elektronischer Ausweiskopie. Holt der Finanzintermediär einzig Lichtbilder des Identifizierungsdokuments einer natürlichen Person ein, so muss er zusätzlich eine Echtheitsprüfung durchführen. Diese besteht darin, dass (i) der Finanzintermediär ein separates Lichtbild der natürlichen Person einholt, (ii) die Angaben auf dem Identifizierungsdokument mit denjenigen im Rahmen der Eröffnung der Geschäftsbeziehung durch die natürliche Person angegeben Daten auf Übereinstimmung überprüft, (iii) der Finanzintermediär sich bzw. der Depotbank von der Vertragspartei Geld ab einem auf den Namen der Vertragspartei lautenden Konto bei einer Bank in der Schweiz überweisen lässt, (iv) die Identität der Vertragspartei mittels einer TAN oder ähnlichen Methode und (v) die Wohnsitzadresse überprüft (durch Utility Bill, Postzustellung oder eines öffentlichen Registers). Bei einer elektronischen Ausweiskopie mit qualifizierter elektronischer Signatur gemäss Bundesgesetz über die elektronische Signatur entfällt die Überprüfung der Wohnsitzadresse.

Bei der Online-Identifizierung juristischer Personen und von Personengesellschaften hat der Finanzintermediär einen Auszug der Gesellschaft aus einer durch die zuständige Registerbehörde geführten Datenbank sowie die Bevollmächtigungsbestimmungen der Gesellschaft einzuholen. Anschliessend hat er die Identität der Personen, die im Namen der Gesellschaft die Geschäftsbeziehung aufnehmen, mittels Online-Identifizierung (gleich wie bei natürlichen Personen) zu prüfen.

Claude Ehrensperger
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Maira Gall