Eine Privatperson bestellte per Internet einen Drucker, obwohl er weder willens noch in der Lage gewesen ist, den Kaufpreis von Fr. 2‘210.— zu bezahlen. Erst auf dem Betreibungsweg konnte der Kaufpreis erhältlich gemacht werden. Die Staatsanwaltschaft verurteile ihn deshalb wegen Betrugs.
Das Bundesgericht setzte sich unter anderem mit der vorinstanzlichen Sachverhaltsdarstellung auseinander, nämlich, dass die Privatperson über ihren Leistungswillen getäuscht habe, und kam zum Schluss, dass dies aber nicht beanstandet werden kann. In Bezug auf die Verurteilung wegen Betrugs kam das Bundesgericht jedoch zu einem Freispruch, dies aus folgenden Überlegungen:
In ständiger Rechtsprechung ist die Arglist erfüllt, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude aufbaut oder sich besonderer Machenschaften bedient. Bei einfachen Falschangaben ist das Merkmal erfüllt, wenn die Überprüfungen nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass aufgrund des Vertrauensverhältnisses davon abgesehen wird (Erw. 2.2.2).
Der Gesetzgeber misst damit der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung zu. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (Erw. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Das Vorspielen eines Leistungswillens sei grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, da innere Tatsachen betroffen sind, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Arglist ist gegeben bei einfachen falschen Aussagen, wenn eine weitere Überprüfung nicht handelsüblich ist oder im Alltag unverhältnismässig ist.
In diesem Zusammenhang kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass es sich bei der Bestellung eines Druckers von dieser Preisklasse nicht um ein Alltagsgeschäft handle. Der Preis belaufe sich auf rund einen Drittel des pro Monat im Mittel verfügbaren Einkommen der Privathaushalte in der Schweiz, weshalb der Kauf nicht alltäglich sei. Es kam hinzu, dass der Verkäufer keine Geschäftsbeziehung mit der Privatperon unterhielt, weshalb auch kein Vertrauensverhältnis vorlag. Der Beschuldigte wurde deshalb mangels Arglist freigesprochen.
Das Bundesgericht setzte sich unter anderem mit der vorinstanzlichen Sachverhaltsdarstellung auseinander, nämlich, dass die Privatperson über ihren Leistungswillen getäuscht habe, und kam zum Schluss, dass dies aber nicht beanstandet werden kann. In Bezug auf die Verurteilung wegen Betrugs kam das Bundesgericht jedoch zu einem Freispruch, dies aus folgenden Überlegungen:
In ständiger Rechtsprechung ist die Arglist erfüllt, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude aufbaut oder sich besonderer Machenschaften bedient. Bei einfachen Falschangaben ist das Merkmal erfüllt, wenn die Überprüfungen nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass aufgrund des Vertrauensverhältnisses davon abgesehen wird (Erw. 2.2.2).
Der Gesetzgeber misst damit der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung zu. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (Erw. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Das Vorspielen eines Leistungswillens sei grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, da innere Tatsachen betroffen sind, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Arglist ist gegeben bei einfachen falschen Aussagen, wenn eine weitere Überprüfung nicht handelsüblich ist oder im Alltag unverhältnismässig ist.
In diesem Zusammenhang kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass es sich bei der Bestellung eines Druckers von dieser Preisklasse nicht um ein Alltagsgeschäft handle. Der Preis belaufe sich auf rund einen Drittel des pro Monat im Mittel verfügbaren Einkommen der Privathaushalte in der Schweiz, weshalb der Kauf nicht alltäglich sei. Es kam hinzu, dass der Verkäufer keine Geschäftsbeziehung mit der Privatperon unterhielt, weshalb auch kein Vertrauensverhältnis vorlag. Der Beschuldigte wurde deshalb mangels Arglist freigesprochen.