17.07.2015

Grundbuchämter des Kantons Bern – Weisung betreffend Belege für Rechtsgrundausweise

Die Grundbuchführung im Kanton Bern hat am 7. Juli 2015 eine Weisung betreffend Belege für Rechtsgrundausweise erlassen.

Nach Art. 62 Abs. 1 GBV sind einfach-schriftliche Dokumente, welche Belege für Rechtsgrundausweise sind, im Original oder, sofern eine Behörde oder Urkundsperson zur Aufbewahrung des Originals verpflichtet ist, als beglaubigte Kopie einzureichen. Der Kanton Bern verlangt gestützt auf Art. 42 GBV, dass Anmeldungen an das Grundbuchamt entweder vollständig in Papierform oder vollständig elektronisch eingereicht werden (Art. 7 Abs. 1 EGvV BE).

Zweck von Art 62 Abs. 1 GBV ist die Sicherstellung des Originals eines einfach-schriftlichen Dokumentes für den Streitfall. Besteht nun keine Aufbewahrungspflicht einer Behörde oder Urkundsperson, so kann bei einer wörtlichen Auslegung von Art. 62 Abs. 1 GBV keine beglaubigte Kopie dieses Dokumentes als Rechtsgrundausweis eingereicht werden, was eine elektronische Anmeldung des Geschäftes – aufgrund von Art. 7 EGvV BE - ausschliessen würde, weil gemischte Eingaben nicht zulässig sind.

Mit dem Ziel, den schriftlichen (postalischen) und den elektronischen Geschäftsverkehr mit den Grundbuchämtern gleichzustellen, hat die Grundbuchführung des Kantons Bern beschlossen, für Rechtsgrundausweise, die nicht in öffentlicher Urkunde zu erbringen sind, anstatt des Originals eines schriftlichen Dokumentes in allen Fällen auch eine beglaubigte Kopie des Originals zu akzeptieren. Analog oder elektronisch beglaubigte Kopien von einfach-schriftlichen Papierdokumenten (mit oder ohne nachgetragenen Unterschriftsbeglaubigungen) werden wie das Original behandelt.

Die Grundbuchführung des Kantons Bern führt damit eine sehr wichtige Praxisänderung durch, welche auch für das Notariat von grundsätzlicher Bedeutung ist; ein eigentlicher Meilenstein in der Grundbuchführung.

Adrian Mühlematter
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Maira Gall