30.06.2015

VGer Kanton Bern 100.2013.247U: Abgrenzung des Privateigentums

Das Verwaltungsgericht (VGer) des Kantons Bern hatte im vorliegenden Fall (Urteil 100.2013.247U vom 23. April 2015) im Zusammenhang mit der Kostenverteilung im Rahmen wissenschaftlicher Untersuchungen (insb. Ausgrabungsarbeiten einer Pfahlbauersiedlung) das Bestehen von privatem Grundeigentum zu beurteilen, da dieses eine Voraussetzung der Kostenbeteiligungspflicht (Art. 24 Abs. 3 DPG) ist (E. 3.1 ff.).

Das fragliche Gebiet befindet sich im Uferbereich des Bielersees rund um die Bootshafenanlage von Täuffelen. Die Untersuchungen wurden zum grössten Teil auf dem Seeboden durchgeführt. Da die Grenze des fraglichen Grundstückes nicht entlang des Seeufers, sondern bis zu 40 Meter innerhalb der dargestellten Wasserfläche verläuft, führte das dazu, dass die meisten Grabungen auf der im Privateigentum stehenden Parzelle, unterhalb des Seespiegels erfolgten.

Strittig war, ob vorliegend ein Eigentumsverlust infolge (dauerhafter) Überflutung (Art. 664 Abs. 1 ZGB) vorliegt, welcher zu einer deutlich geringeren Kostenbeteiligung geführt hätte. Aus dem angeforderten Bericht des Amtes für Geoinformation des Kantons Bern (AGI) geht hervor, dass die heutige seeseitige Eigentumsgrenze der Parzelle, bereits im Zeitpunkt des Grundbucheintrags im Jahr 1880 nicht bzw. nur an wenigen Tagen im Jahr der natürlichen Grenze zwischen See und Ufer entsprach. Weiter ist den Ausführungen zu entnehmen, dass diese fragliche Zone zu früheren Zeiten landwirtschaftlich genutzt wurde und die Pfahlbauerbauten schon damals bekannt waren. Das Verwaltungsgericht hielt insbesondere deswegen fest, dass kein Grund zur Annahme besteht, dass die im Grundbuchplan eingetragenen Parzellengrenzen unrichtig seien und mithin in diesem Umfang kein Privateigentum gegeben sei. Die Gewässerhoheit des Kantons nach Art. 664 Abs. 1 ZGB bleibt indes auch bei dieser Sachlage bestehen. Der Kanton kann deshalb trotz Privateigentum am Seeboden Konzessionsgebühren für die Nutzung des Gewässers einfordern (E. 3.8).

In der Folge kritisierte das Verwaltungsgericht andere Grundlagen der Kostenverteilung und wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurück.

Adrian Mühlematter
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Maira Gall