11.06.2015

BGer 5A_657/2014: Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit

Das Bundesgericht hatte im vorliegenden Fall neben anderem insbesondere den Inhalt und den Umfang einer Dienstbarkeit zu prüfen. 

Für die Ermittlung des Inhalts und des Umfangs einer Dienstbarkeit gibt Art. 738 ZGB eine Stufenordnung vor. Auszugehen ist dabei vom Grundbucheintrag; ergeben sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrag unmissverständlich, so ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend (Art. 738 Abs. 1 ZGB). Ist der Wortlaut hingegen unklar, darf auf den Begründungsakt (Beleg) zurückgegriffen werden. Wenn auch der Erwerbsgrund nicht schlüssig ist, kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Art. 738 Abs. 2 ZGB). Zu berücksichtigen ist weiter, ob in Bezug auf den Vertragsschluss der auszulegenden Dienstbarkeit Parteiidentität herrscht. Sind es aber – wie im vorliegenden Fall – Dritte, die das belastete oder das berechtigte Grundstück erworben haben, so sind sie zu schützen, wenn sie sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen haben (Art. 973 Abs. 1 ZGB).

Erwerbsgrund war i.c. ein Dienstbarkeitsvertrag, der ein Recht zur ausschliesslichen Nutzung eines Parkplatzes in einer Tiefgarage zum Inhalt hatte. Die örtliche Lage des Parkplatzes wurde in einem Plan festgehalten. Danach hätte sich die Abstellfläche in der südwestlichen Ecke der Tiefgarage und damit ca. 5/6 auf dem belasteten und ca. 1/6 auf dem berechtigten Grundstück befunden. Die Garage wurde in der Folge in diesem Teil nicht auf das Nachbargrundstück gebaut. Die Beklagte (und Beschwerdeführerin) hatte sich auf den Standpunkt gestellt, dass sie unter anderem deshalb die Nutzung nicht (mehr) dulden muss.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde, soweit es darauf eintrat, mit den nachfolgenden Erwägungen ab: Laut Grundbucheintrag besteht ein Benützungsrecht an einem Autoabstellplatz. Da der Begründungsakt nur hinzugezogen werden darf, wenn der Wortlaut unklar ist (was vorliegend nicht der Fall ist), kommt der vertraglichen Umschreibung der Dienstbarkeit, die dem Eintrag im Grundbuch widerspricht, keine Bedeutung zu (E. 6.1). Gemäss Plan befindet sich der Autoabstellplatz in der südwestlichen Ecke der Tiefgarage. Mehr kann aus diesem nicht ableitet werden, da auch mit Bezug auf die farblichen Markierungen, wonach der Autoabstellplatz flächenmässig überwiegend auf dem berechtigten und nur zu einem kleinen Teil auf dem belasteten Grundstück liegt, das Prinzip des Vorrangs der Eintragung im Grundbuch vor dem Erwerbsgrund gilt (E. 6.2).

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Maira Gall