10.05.2015

Erhöhte Strafdrohung für Diebstahl von Bankkundendaten: Bundesgesetz über die Ausweitung der Strafbarkeit der Verletzung des Berufsgeheimnisses tritt auf den 1. Juli 2015 in Kraft

Gemäss Medienmitteilung vom 8. Mai 2015 hat der Bundesrat das Bundesgesetz über die Ausweitung der Strafbarkeit der Verletzung des Berufsgeheimnisses per 1. Juli 2015 in Kraft gesetzt - die Referendumsfrist ist am 2. April 2015 ungenutzt abgelaufen.

Das genannte Bundesgesetz geht auf die parlamentarische Initiative "Den Verkauf von Bankkundendaten hart bestrafen" (10.450) von NR Lüscher zurück; es will den Schutz von Bankkundendaten verbessern und deren Diebstahl höher bestrafen. Zu diesem Zweck sind Änderung in Art. 148 Abs. 1 lit. l sowie Art. 148 Abs. 1bis KAG, Art. 47 Abs. 1 lit. c und Art. 47 Abs. 1bis BankG sowie Art. 43 Abs. 1 lit. c und Art. 43 Abs. 1bis BEHG vorgesehen: Die heute geltenden Strafdrohungen werden ergänzt und inskünftig auf eine bis zu fünfjährige Freiheitsstrafe erhöht - wenn die Datendiebe die gestohlenen Daten verkaufen beziehungsweise sich oder anderen durch die Verletzung des Berufsgeheimnisses einen Vermögensvorteil verschaffen. Neu sollen auch Dritte mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden können. Als Dritte sollen natürliche Personen gelten, die in Kenntnis der widerrechtlichen Herkunft in den Besitz von Bankkundendaten gelangen und diese weiterleiten oder zum eigenen Vorteil verwenden (vgl. Lawblogswitzerland.ch vom 17. September 2014).

Michal Cichocki
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Maira Gall