15.05.2015

Bundesrat verabschiedet Botschaft zur Teilrevision des Arbeitszeitgesetzes (AZG)

Für Arbeitnehmer im öffentlichen Verkehr (d.h. bei Bahnen, Trams, Bussen, Seilbahnen und Schiffen) gilt ein spezielles Arbeitszeitgesetz (AZG; SR 822.21). Am 13. Mai 2015 hat der Bundesrat die Botschaft für eine Teilrevision des AZG verabschiedet, "um es der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung anzupassen" (vgl. Medienmitteilung).

Neu ist u.a. Folgendes vorgesehen:
  • Auch Mitarbeitende von Drittfirmen sollen ausserhalb des öffentlichen Verkehrs dem AZG unterstellt werden; dies jedoch nur wenn sie sicherheitsrelevante Tätigkeiten ausüben (z. B. Gleisbaufirmen).
  • Das geltende AZG baut auf dem Grundsatz auf, wonach Pausen am Wohnort der Arbeitnehmer erfolgen. Da heute die meisten Arbeitnehmer für das Mittagessen nicht mehr nach Hause zurückkehren, sieht die Teilrevision des AZG vor, dass auch die Zuteilung von Pausen am Arbeits- bzw. Dienstort ohne Zeitzuschläge erlaubt sein soll.
  • Die Ruheschicht soll nach Betriebsstörungen nicht auf weniger als neun Stunden reduziert werden können. Aus Sicht des Bundesrats reichen die bestehenden Möglichkeiten (z.B. Ausdehnung der Höchstarbeitszeit und der Dienstschicht) aus, um solche Ereignisse zu bewältigen. 

Michal Cichocki
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Maira Gall