Gemäss Pressemitteilung vom 16. September 2014 will der Nationalrat (NR) den Diebstahl von Bankkundendaten höher bestrafen. Der NR hat am vergangenen Dienstag als Erstrat die Änderung des Bankengesetzes (BankG; SR 952.0), des Kollektivanlagengesetzes (KAG; SR 951.31) und des Börsengesetzes (BEHG; SR 954.1) mit 126 zu 58 Stimmen gutgeheissen.
Heute wird gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer "ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank, als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat". Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist damit ein als Vergehen ausgestaltetes Sonderdelikt und zugleich ein Offizialdelikt. Von Art. 47 BankG nicht erfasst werden Personen, die – in Kenntnis der widerrechtlichen Herkunft – nachträglich in den Besitz von Bankkundendaten kommen und zum eigenen Vorteil verwenden. Strafbar sind hingegen der Versuch, die Anstiftung und der Anstiftungsversuch (vgl. Art. 47 Abs. 1 lit. b BankG; vgl. Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des NR betreffend die Parlamentarische Initiative "Den Verkauf von Bankkundendaten hart bestrafen" vom 19. Mai 2014, S. 2 f.).
Analoge Regeln zu Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG existieren auch in Art. 148 Abs. 1 lit. k KAG und in Art. 43 Abs.1 lit. a BEHG. Ferner kann der Verkauf von Bankkundendaten folgende Straftatbestände erfüllen: In Frage kommen u.a. die Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB), der unbefugten Datenbeschaffung (Art. 143 StGB) und des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB).
Die heute geltenden Strafdrohungen des BankG, KAG sowie BEHG sollen ergänzt und inskünftig auf eine bis zu fünfjährige Freiheitsstrafe erhöht werden - wenn die Datendiebe die gestohlenen Daten verkaufen beziehungsweise sich oder anderen durch die Verletzung des Berufsgeheimnisses einen Vermögensvorteil verschaffen. Neu sollen auch Dritte mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden können. Als Dritte sollen natürliche Personen gelten, die in Kenntnis der widerrechtlichen Herkunft in den Besitz von Bankkundendaten gelangen und diese weiterleiten oder zum eigenen Vorteil verwenden.
Die Vorlage geht nun an den Ständerat.