Die Staatsanwaltschaft verfügt gem. Art. 310 Abs. 1 StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände nicht erfüllt sind. Dem Beschuldigten konnte im vorliegenden Fall eine Beteiligung an einem Einbruchdiebstahl nicht nachgewiesen werden, obwohl eine vage Vermutung im Raum stand. Rund 20 Tage nach dem Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung ging bei der Staatsanwaltschaft der Bericht der Polizei ein, wonach bei einem aktenkundigen Einbruchswerkzeug DNA-Spuren gefunden wurden. Sie verfügte noch am gleichen Tag die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gem. Art. 323 StPO und argumentierte, es lägen neue Beweismittel vor, die zu einer anderen Beurteilung der entscheidenden Umstände als in der Nichtanhandnahmeverfügung führen würden.
Das Obergericht des Kantons Bern hob diesen Entscheid mit der Begründung auf, dass bereits beim Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung aktenkundig gewesen sei, dass das mutmassliche Einbruchswerkzeug am Tatort sichergestellt und der Polizei zur Auswertung gegeben worden sei. Die Staatsanwalt habe demnach zumindest um die Möglichkeit eines Spurenfundes gewusst, weshalb die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen Treu und Glauben verstosse. Bei der auf dem Einbruchswerkzeug gefundenen DNA-Spur handle es sich deshalb nicht um ein neues Beweismittel i.S.v. Art. 323 Abs. 1 StPO.
Das Bundesgericht hiess die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft gut (BGer 6B_398/2014). Es führte mit Verweis auf die Materialien ins Feld, dass angesichts der Masse der zu erledigenden Strafverfahren seitens der Untersuchungsbehörden keine zu hohen Anforderungen an die Sorgfaltspflicht gestellt werden dürften (Erw. 2.3). Es stellte relativ nüchtern fest, dass zum Zeitpunkt der Nichtanhandnahme keine konkreten Beweise vorlagen, welche den Tatverdacht erhärtet und eine Verurteilung möglich gemacht hätten. Insbesondere sei die Mitteilung des DNA-Treffers erst nach der Nichtanhandnahmeverfügung bei der Staatsanwaltschaft eingegangen, was nach den Erwägungen des Bundesgerichts offenbar genügend Anlass darstellt, dass der Staatsanwaltschaft nicht mangelnde Sorgfalt oder ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vorgeworfen werden kann. Auf das Argument der Vorinstanz, nämlich, dass zum Zeitpunkt der Nichtanhandnahme aktenkundig gewesen sei, dass das Einbruchswerkzeug zur Auswertung der Polizei übergeben wurde, und dass die Staatsanwaltschaft unter diesen Umständen zumindest die Möglichkeit des Spurenfundes hätte abwarten können, hat das Bundesgericht nach Auffassung des Autors keine genügende Antwort geliefert. Das Bundesgericht wollte offensichtlich die Hürden der Wiederaufnahme klein ansetzen, weshalb die DNA-Spur in diesem Fall als neues Beweismittel gewertet wurde.
Das Obergericht des Kantons Bern hob diesen Entscheid mit der Begründung auf, dass bereits beim Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung aktenkundig gewesen sei, dass das mutmassliche Einbruchswerkzeug am Tatort sichergestellt und der Polizei zur Auswertung gegeben worden sei. Die Staatsanwalt habe demnach zumindest um die Möglichkeit eines Spurenfundes gewusst, weshalb die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen Treu und Glauben verstosse. Bei der auf dem Einbruchswerkzeug gefundenen DNA-Spur handle es sich deshalb nicht um ein neues Beweismittel i.S.v. Art. 323 Abs. 1 StPO.
Das Bundesgericht hiess die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft gut (BGer 6B_398/2014). Es führte mit Verweis auf die Materialien ins Feld, dass angesichts der Masse der zu erledigenden Strafverfahren seitens der Untersuchungsbehörden keine zu hohen Anforderungen an die Sorgfaltspflicht gestellt werden dürften (Erw. 2.3). Es stellte relativ nüchtern fest, dass zum Zeitpunkt der Nichtanhandnahme keine konkreten Beweise vorlagen, welche den Tatverdacht erhärtet und eine Verurteilung möglich gemacht hätten. Insbesondere sei die Mitteilung des DNA-Treffers erst nach der Nichtanhandnahmeverfügung bei der Staatsanwaltschaft eingegangen, was nach den Erwägungen des Bundesgerichts offenbar genügend Anlass darstellt, dass der Staatsanwaltschaft nicht mangelnde Sorgfalt oder ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vorgeworfen werden kann. Auf das Argument der Vorinstanz, nämlich, dass zum Zeitpunkt der Nichtanhandnahme aktenkundig gewesen sei, dass das Einbruchswerkzeug zur Auswertung der Polizei übergeben wurde, und dass die Staatsanwaltschaft unter diesen Umständen zumindest die Möglichkeit des Spurenfundes hätte abwarten können, hat das Bundesgericht nach Auffassung des Autors keine genügende Antwort geliefert. Das Bundesgericht wollte offensichtlich die Hürden der Wiederaufnahme klein ansetzen, weshalb die DNA-Spur in diesem Fall als neues Beweismittel gewertet wurde.