Das Bundesgericht hatte im Urteil 5A_502/2014 vom 02. Februar 2015 zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin ein Recht zur Einsicht in den Grundstückkaufvertrag zwischen ihrem Bruder und der X AG hinsichtlich des Kaufpreises und der Zahlungsmodalitäten zusteht.
Die Beschwerdeführerin ersuchte das zuständige Grundbuchamt um Einsicht. Ihr Gesuch begründete sie damit, das fragliche Grundstück habe zur Hinterlassenschaft ihres Vaters gehört und sei mit partiellem Erbteilungsvertrag gegen Anrechnung eines von einem Dritten (Y AG) offerierten Kaufpreises an ihren Bruder übertragen worden. Die Beschwerdeführerin vermute, dass ihr Bruder das schon in diesem Zeitpunkt vorgelegene, bessere Angebot der X AG vorenthalten habe, um mit einem nachfolgenden Weiterverkauf Gewinn zu erzielen. Das Grundbuchamt wies das Gesuch um Einsicht in den Kaufvertrag ab. Die dagegen erhobenen kantonalen Beschwerden wurden abgewiesen. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.
Das Verwaltungsgericht verneinte ein schutzwürdiges Interesse an der Einsichtnahme. Es begründete dies damit, das Einsichtsbegehren diene nicht der Bezifferung oder Substantiierung erbrechtlicher Ansprüche, da insbesondere auch kein Vorkaufs- oder Gewinnanteilsrecht vereinbar worden sei. Demgegenüber hätten der Bruder und die X an der Geheimhaltung des Kaufpreises ein gewichtiges Interesse. Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid dafür, dass die Einsichtnahme in den Kaufvertrag geeignet sei, die Höhe des Kaufpreises in Erfahrung zu bringen und es nicht kategorisch ausgeschlossen sei auch Aufschluss über die zeitlichen Abläufe zu gewinnen. Es bestätigte das schutzwürdige Interesse. Es gehe dabei nämlich nicht darum, ob der Erbteilungsvertrag gehörig erfüllt wurde, vielmehr gehe es um die Umstände, die zum Abschluss dieses partiellen Erbteilungsvertrags geführt haben. Sollte sich nämlich herausstellen, dass der Erbteilungsvertrag nicht unter Zugrundelegung des Höchstgebots (wie von den Parteien vorgesehen) abgeschlossen wurde, weil dieser Umstand verheimlicht wurde, so könnte dies allenfalls die Wirksamkeit des Erbteilungsvertrags beeinträchtigen. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass angesichts dessen das Interesse des Bruders und der X AG gegenüber dem Interesse der Beschwerdeführerin nicht als vorzugswürdig erscheint und hiess die Beschwerde gut.
Adrian Mühlematter
Die Beschwerdeführerin ersuchte das zuständige Grundbuchamt um Einsicht. Ihr Gesuch begründete sie damit, das fragliche Grundstück habe zur Hinterlassenschaft ihres Vaters gehört und sei mit partiellem Erbteilungsvertrag gegen Anrechnung eines von einem Dritten (Y AG) offerierten Kaufpreises an ihren Bruder übertragen worden. Die Beschwerdeführerin vermute, dass ihr Bruder das schon in diesem Zeitpunkt vorgelegene, bessere Angebot der X AG vorenthalten habe, um mit einem nachfolgenden Weiterverkauf Gewinn zu erzielen. Das Grundbuchamt wies das Gesuch um Einsicht in den Kaufvertrag ab. Die dagegen erhobenen kantonalen Beschwerden wurden abgewiesen. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.
Das Verwaltungsgericht verneinte ein schutzwürdiges Interesse an der Einsichtnahme. Es begründete dies damit, das Einsichtsbegehren diene nicht der Bezifferung oder Substantiierung erbrechtlicher Ansprüche, da insbesondere auch kein Vorkaufs- oder Gewinnanteilsrecht vereinbar worden sei. Demgegenüber hätten der Bruder und die X an der Geheimhaltung des Kaufpreises ein gewichtiges Interesse. Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid dafür, dass die Einsichtnahme in den Kaufvertrag geeignet sei, die Höhe des Kaufpreises in Erfahrung zu bringen und es nicht kategorisch ausgeschlossen sei auch Aufschluss über die zeitlichen Abläufe zu gewinnen. Es bestätigte das schutzwürdige Interesse. Es gehe dabei nämlich nicht darum, ob der Erbteilungsvertrag gehörig erfüllt wurde, vielmehr gehe es um die Umstände, die zum Abschluss dieses partiellen Erbteilungsvertrags geführt haben. Sollte sich nämlich herausstellen, dass der Erbteilungsvertrag nicht unter Zugrundelegung des Höchstgebots (wie von den Parteien vorgesehen) abgeschlossen wurde, weil dieser Umstand verheimlicht wurde, so könnte dies allenfalls die Wirksamkeit des Erbteilungsvertrags beeinträchtigen. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass angesichts dessen das Interesse des Bruders und der X AG gegenüber dem Interesse der Beschwerdeführerin nicht als vorzugswürdig erscheint und hiess die Beschwerde gut.
Adrian Mühlematter