11.03.2015

Steuerabzug bei Fahrkosten

Gemäss Medienmitteilung vom 10. März 2015 dürfen unselbständig Erwerbende bei den direkten Bundessteuern ab dem Steuerjahr 2016 für berufsbedingte Fahrkosten noch einen Betrag von höchstens CHF 3'000.- vom steuerbaren Einkommen abziehen. Die Berufskostenverordnung wurde aufgrund der am 9. Februar 2014 erfolgten Annahme der Vorlage zur Finanzierung und zum Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (FABI) entsprechend angepasst.

Diese Neuerung, welche eine von mehreren Massnahmen zur Speisung des Bahninfrastrukturfonds ist, gilt sowohl für die Fahrkosten der privaten wie auch der öffentlichen Verkehrsmittel. Im Weiteren sind die Kantone ebenfalls einzeln berechtigt, in den kantonalen Gesetzen einen Maximalbetrag für den Abzug der Fahrkosten festzusetzen.

Urs Kunz
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Maira Gall