05.03.2015

Steuerliche Abzugsfähigkeit von Negativzinsen

Die Schweizerische Nationalbank (SNB) führte Mitte Januar 2015 Negativzinsen von 0.75% auf Girokontoguthaben von Geschäftsbanken ein (vgl. Merkblatt Negativzins auf Girokontoguthaben). Sollten Negativzinsen zukünftig auch an Privatkunden weiterbelastet werden, stellt sich die Frage, ob diese Negativzinsen im Bereich des Privatvermögens als Aufwand vom Einkommen in Abzug gebracht werden können. Weiter stellt sich die Frage, ob Negativzinsen einer allfälligen Verrechnungssteuerplicht unterliegen. Der Bundesrat hat diese Fragen im Rahmen eines entsprechenden Vorstosses von Hans Kaufmann (Nationalrat vom 6.12.1999 bis 4.05.2014) wie folgt beantwortet:

„[…]. Bei einem sogenannten negativen Zins leistet der Schuldner nichts. Demnach liegt auch keine der Verrechnungssteuer bzw. einer Abgeltungssteuer unterliegende Leistung vor. Der Begriff "Negativzins" wird für die Kommission oder Prämie verwendet, die der Anleger für die Sicherheit seiner Anlage zu akzeptieren bereit ist. Der in Prozenten ausgedrückte negative Zins entspricht demnach einer negativen Rentabilität. Die Hinnahme einer negativen Rentabilität stellt eine Prämie dar und kann im Bereich des Privatvermögens nicht als Aufwand vom Einkommen in Abzug gebracht werden. Als Schuldzinsen können im Sinne eines Aufwandes nur diejenigen Zinsen abgezogen werden, die der Schuldner dem Geldgeber vergütet.

Leonhard Scheer
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Maira Gall