17.02.2015

BGer 8C_762/2014: Kürzung der Taggelder nach Unfall beim "Dirt-Biken"

Gemäss Medienmitteilung vom 12. Februar 2015 hat das BGer mit Urteil 8C_762/2014 vom 19. Januar 2015 entschieden, dass die obligatorische Unfallversicherung SUVA ihre Taggeldleistungen für Personen kürzen darf, welche beim "Dirt-Biken" eine Verletzung erleiden: "Die akrobatischen Sprünge mit dem Fahrrad über künstliche Hügel müssen versicherungsrechtlich als Wagnis gelten".

Vorliegend hatte sich ein Mann beim "Dirt-Biken" einen Knochenbruch zugezogen. Die SUVA übernahm die Heilbehandlung, kürzte jedoch ihre Taggeldleistungen um die Hälfte. Das Kantonsgericht Luzern sprach dem Betroffenen die vollen Leistungen zu. Das BGer hiess die Beschwerde der SUVA gut und bestätigte den Entscheid zur Kürzung der Taggeldleistungen um 50 %. Begründet wurde dies dadurch, dass bei Unfällen, die auf ein Wagnis zurückzuführen sind Art. 39 UVG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Abs. 2 UVV Kürzungen der Geldleistungen zulasse. "Dirt-Biken" ist nach Ansicht des BGer versicherungsrechtlich ein absolutes Wagnis, da bei diesem Sport über bis zu vier Meter hohe künstliche Hügel gesprungen wird und dabei in der Luft Tricks ausgeführt werden.

Urs Kunz
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Maira Gall