04.02.2015

BGer 4A_414/2014: Besserer Schutz gegen ungerechtfertigte Betreibungen

Das Bundesgericht hat im Urteil 4A_414/2014 einen massgeblichen Entscheid zur Zulässigkeit der Feststellungsklage im Zusammenhang mit ungerechtfertigten Betreibungen gefällt. Mit dem Rechtsvorschlag kann eine ungerechtfertigte Betreibung zwar gestoppt werden. Der Registereintrag kann sich jedoch auf den wirtschaftlichen Ruf einer Person auswirken: Der Kredit kann leiden, was im Rechtsalltag unter anderem im Wohnungsmarkt mit Nachteilen verbunden sein kann.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts war für die negative Feststellungsklage ein erhebliches schutzwürdiges Interesse erforderlich. Ob diese Rechtsprechung auch unter Art. 88 ZPO i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO Gültigkeit behält, wurde von Bundesgericht bisher nicht ausdrücklich entschieden (Erw. 2.3). Diverse Lehrmeinungen aber auch eine Handvoll parlamentarische Vorstösse haben dazu geführt, dass das Bundesgericht zum Schluss kam, dass eine Lockerung der Voraussetzungen für die Zulassung der negativen Feststellungsklage gerechtfertigt ist (Erw. 2.6 ff.). Es erscheine insbesondere gerechtfertigt, die in BGE 120 II 20 eingeleitete Praxis weiter zu lockern und das schutzwürdige Interesse an der Feststellung des Nichtbestands einer Forderung grundsätzlich zu bejahen, sobald diese in Betreibung gesetzt werde. Neu ist, dass der Feststellungskläger nicht mehr konkret nachweisen muss, dass er wegen der Betreibung in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit empfindlich beeinträchtigt wird. Davon ausgenommen ist aber der Fall, wo eine Betreibung lediglich dazu da ist, die Verjährung zu unterbrechen (Erw. 2.7).
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Maira Gall