Am 17. Dezember 2014 hat der Bundesrat den Entwurf zu einem Bundesgesetz über das Schuldner- und Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer in die Vernehmlassung geschickt. Diese Reform zielt einerseits darauf ab, die Kapitalaufnahme im Inland zu erhöhen und andererseits die Systemstabilität zu verbessern; die Emission bestimmter Finanzinstrumente durch Grossbanken wird ebenfalls abgedeckt. Dadurch soll die Verrechnungssteuer (VSt) ausserdem ihre Sicherungsfunktion besser wahrnehmen können.
Heutiges System (Schuldnerprinzip)
Die VSt wird auf Zinsen, Beteiligungserträgen, Lotteriegewinnen und bestimmten Versicherungsleistungen erhoben. Heute wird sie an der Quelle, d.h. beim Schuldner der steuerbaren Leistung (z.B. eine inländische Gesellschaft) nach dem Schuldnerprinzip erhoben.
Die VSt sichert die Besteuerung inländischer Erträge von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz. Sie fördert die Steuerehrlichkeit indem die bezahlte VSt zurückerstattet wird, wenn die entsprechenden Erträge in der Steuererklärung korrekt deklariert worden sind. Mit der VSt werden somit nur diejenigen in der Schweiz wohnhaften Steuerpflichtigen endgültig belastet, welche die Deklaration des Einkommen und Vermögens unterlassen (sog. Defraudantensteuer). Ausländische Begünstigte hingegen können in vielen Konstellationen die schweizerische VSt nicht oder nur teilweise zurück fordern. Die ESTV beziffert die Einnahmen aus der VSt im Jahr 2013 auf rund CHF 5,9 Milliarden.
Geplantes System (Zahlstellenprinzip)
Beim geplanten Zahlstellenprinzip hingegen überweist der Schuldner den gesamten Bruttoertrag der Zahlstelle (typischerweise eine Bank). Die Zahlstelle entscheidet in Abhängigkeit von der Person des Investors darüber, ob im konkreten Fall eine VSt zu erheben ist; sie kürzt allenfalls den Betrag und überweist die Steuer der Steuerverwaltung.
Beim Zahlstellenprinzip würden damit neu auch Erträge von ausländischen Schuldnern erfasst, sollte der Ertrag über eine Bank in der Schweiz fliessen. Gleichzeitig wird die VSt aber auch eingeschränkt, da Erträge von inländischen Schuldnern nur dann der VSt unterliegen, wenn sie über eine inländische Zahlstelle vereinnahmt werden.
Flankierende Massnahmen
Der Systemwechsel birgt das Risiko, dass Personen mit Wohnsitz in der Schweiz die VSt vermeiden, indem sie ihre Vermögenswerte zu einer ausländischen Bank verlegen. Damit hier keine Lücke entsteht, soll die Reform erst in Kraft gesetzt werden, wenn der automatische Informationsaustausch mit den wichtigen Finanzplätzen etabliert ist. Die ausländischen Banken würden in der Folge die Erträge der Schweizer Steuerverwaltung melden.
Im Inland soll es hingegen keinen automatischen Informationsaustausch zwischen den Banken und der Steuerverwaltung geben. Natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz werden jedoch die Möglichkeit erhalten, eine freiwillige Meldung anstelle des Steuerabzugs zu wählen.