01.11.2014

Die Pauschalbesteuerung im europäischen Kontext

Die in der Öffentlichkeit zunehmend kontrovers diskutierte Pauschalbesteuerung bzw. Besteuerung nach Aufwand ist seit geraumer Zeit in Revision. In einigen deutschsprachigen Kantonen wurde sie bereits vollständig abgeschafft (ZH, AR, SH, BL, BS) und in anderen Kantonen zwar beibehalten, jedoch verschärft (TG, SG, LU, BE, NW). Des Weiteren werden am 1. Januar 2016 die verschärften Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Aufwandbesteuerung in Kraft treten (vgl. Beitrag vom 24. April 2014). Das Ganze gipfelt vorläufig in der eidgenössischen Volksabstimmung vom 30. November 2014 über die Abschaffung der Pauschalbesteuerung in der Schweiz.

Gemäss Bundesrat steht die Pauschalbesteuerung im Spannungsfeld von Standortattraktivität und Steuergerechtigkeit. Sie hat jedoch eine positive wirtschaftliche Auswirkung und hilft die Standortattraktivität der Schweiz im internationalen Steuerwettbewerb um vermögende Privatpersonen zu stärken. Insbesondere für strukturschwache Kantone stellt sie eine interessante Möglichkeit zur Verbesserung des Finanzhaushaltes dar. In diesem Kontext erscheint die Sonderbehandlung von bestimmten Ausländern als verhältnismässig und im öffentlichen Interessen und damit auch als gerechtfertigt. Der Bundesrat lehnt daher die Abschaffung der Pauschalbesteuerung ab (vgl. Medienmitteilung 6. Oktober 2014).

Beim Blick über die Landesgrenze hinaus fällt auf, dass die Schweiz nicht als einziger Staat mit einem Sondersteuerregime um vermögende Privatpersonen buhlt. Wie in einem Artikel im Tages Anzeiger vom 8.Oktober 2014 zusammengefasst, besteht in Europa eine starke Konkurrenz zur Pauschalbesteuerung:

a) An vorderster Front in diesem Bereich ist Grossbritannien, welches die ausländischen Einkünfte von sog. „resident but not domiciled“ Personen lediglich dann besteuert, wenn diese Einkommen nach Grossbritannien transferiert werden. Diese Personen bezahlen einen Pauschalbetrag zwischen GBP 30‘000 und maximal GBP 50‘000 pro Jahr. 

b) Österreich bietet im Rahmen der sog. Zuzugsbegünstigung die Möglichkeit, dass Ausländer höchstens soviel Steuern bezahlen, wie am letzten Wohnsitz vor ihrem Zuzug. 

c) Die Liste der europäischen Länder, lässt sich jedoch noch weiter führen. So können auch in Liechtenstein Ausländer, die sich neu niederlassen und keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, ebenfalls von einer Besteuerung zu Vorzugskonditionen profitieren. 

d) Schliesslich sieht das Fürstentum Monaco gänzlich von einer Besteuerung seiner Einwohner ab. 

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Maira Gall