24.04.2013

Verschärfte Aufwandbesteuerung ab 2016 respektive 2021

Am 17. Januar 2013 ist die Referendumsfrist des Bundesgesetzes über die Besteuerung nach dem Aufwand unbenutzt abgelaufen. Die Besteuerung nach dem Aufwand (= Pauschalbesteuerung) bleibt zwar erhalten, wird jedoch strengeren Regeln unterworfen. 

Als Basis für die Aufwandbesteuerung sollen nach wie vor die Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person dienen. Neu muss dieser Aufwand im Minimum das Siebenfache der Wohnkosten (Eigenmietwert / Mietzins) oder das Dreifache des Pensionspreises (Unterkunft und Verpflegung) betragen. Weiter wurde eine Untergrenze von CHF 400‘000 für die Bemessungsgrundlage festgesetzt. Ausserdem ist eine Aufwandbesteuerung für Schweizer Bürger nicht mehr möglich, d.h. auch nicht im Zuzugsjahr nach einem zehnjährigen Auslandaufenthalt. 

Die entsprechenden verschärften Bestimmungen im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) treten erst am 1. Januar 2016 in Kraft. Zudem gilt für Personen, welche zu diesem Zeitpunkt bereits nach dem Aufwand besteuert werden, eine fünfjährige Übergangsfrist. Für diese Personen greift die neue Regelung somit erst ab dem 1. Januar 2021. 

Für die Kantone, welche noch eine Aufwandbesteuerung zulassen, sieht das Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) ebenfalls verschärfte Regeln analog dem DBG vor. Die Änderungen treten am 1. Januar 2014 in Kraft und sehen eine zweijährige Umsetzungsfrist für die Kantone vor. Danach gilt ebenfalls eine fünfjährige Übergangsfrist für bereits nach dem Aufwand besteuerte Personen (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 20. Februar 2013).

Im Kanton Bern wurde bekanntlich im Rahmen der Initiative „Faire Steuern – Für Familien“ über eine Gesetzesänderung bei der Aufwandbesteuerung abgestimmt. Am 26. März 2013 hat der Grosse Rat nun eine Teilrevision des Steuergesetzes beschlossen, womit auch die Revision der Aufwandbesteuerung abgeschlossen ist. Die neue Regelung entspricht inhaltlich der Regelung auf Bundesebene und sieht die gleiche Umsetzungs- und Übergangsfrist vor. Neben der Einkommenssteuer ist auch weiterhin eine Vermögenssteuer auf den im Kanton Bern gelegenen Liegenschaften vorgesehen (vgl. Medieninformation der Finanzdirektion vom 27. März 2013).

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Maira Gall