03.11.2014

BGE 5A_508/2014: Betreibung unterliegt dem Prinzip von Treu und Glauben

Ein Privater betrieb eine schweizerische Gesellschaft im Umfang von CHF 1,392 Mio. Dieser befand sich zum Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung in Vergleichsverhandlungen über den Rückzug einer früheren Betreibung in derselben Angelegenheit. Gegen diese erste Betreibung hat die betriebene Gesellschaft bereits eine Aberkennungsklage angestrengt, die zum Zeitpunkt der Einleitung der zweiten Betreibung noch hängig war.

Das Bundesgericht musste sich im Entscheid vom 19. September 2014 (5A_508/2014) letztinstanzlich zur Rechtsmissbräuchlichkeit in dieser Sache äussern. Es legte dar, dass eine Betreibung nur in Ausnahmefällen wegen Rechtsmissbrauchs nichtig sei, bspw. dann, wenn der Betreibende bloss die Kreditwürdigkeit eines angeblichen Schuldners schädigen wolle oder wenn er in schikanöser Weise einen völlig übersetzten Betrag in Betreibung setze (Erw. 2.3.1). In Bezug auf vorliegende Angelegenheit sei das Verhalten des Betreibers als rechtsmissbräuchlich einzustufen, da aufgrund des früheren Verhaltens legitime Erwartungen der Gegenpartei enttäuscht wurden (venire contra factum proprium) (Erw. 2.3.2). Vorliegend habe der Private die Vergleichsverhandlungen selbst angestrengt und habe in deren Lichte den Rückzug seines ersten Betreibungsbegehrens in Aussicht gestellt.

Das Bundesgericht hielt weiter fest, dass der rechtsmissbräuchliche Charakter einer Forderung vom Betreibungsamt im Übrigen nicht erkennt werden müsse (Erw. 2.4). Da erst das Verfahren vor der Aufsichtsinstanz kontradiktorischer Natur sei, bedinge, dass ein Rechtsmissbrauch vorher allenfalls nicht erkannt werden könne.

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Maira Gall