14.10.2014

Neue Aussenlandeverordnung per 1. September 2014 in Kraft getreten

Die vom Bundesrat am 14. Mai 2014 verabschiedete Aussenlandeverordnung (AuLaV; SR 748.132.3) trat am 1. September 2014 in Kraft und löst die in der Vergangenheit jährlich ausgestellten Bewilligungen für Aussenlandungen ab. 

Alte und neue Regelung
Bei den sogenannten Aussenlandungen handelt es sich um Abflüge und Landungen ausserhalb von Flugplätzen, welche fast ausschliesslich durch Hubschrauber erfolgen. Aussenlandungen werden durch Art. 8 des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0), Art. 85–91 der Luftfahrtverordnung (LFV; SR 748.01) und insbesondere Art. 50–58 der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL; SR 748.131.1) geregelt. Die darauf bauende Praxis operierte mit einer generellen vom Bundesamt für Zivilluftfahrt erteilten Aussenlandebewilligung, die in der Regel auf ein Jahr befristet war und danach erneuert werden musste. Zu über 90 % betrafen diese Bewilligungen Hubschrauber. Pro Jahr wurden ca. 480 Jahresbewilligungen erteilt. Die Bewilligungen berücksichtigten die Anforderungen des Umwelt- und Raumplanungsrechts nur unzureichend, insbesondere wurden keinerlei Einschränkungen für Aussenlandungen für nationale Schutzgebiete gemacht. Zudem fehlten aus raumplanerischer Sicht Vorgaben zur Nutzungsintensität und zur Zulässigkeit von Bauten auf Aussenlandestellen.

Mit der AuLaV entfallen die jährlich erteilten Bewilligungen für Aussenlandungen und es wird eine bessere Integration der Umwelt- und Raumplanungsaspekte ermöglicht. Letzteres führt zwar zu neuen Einschränkungen, aber auch nach Inkrafttreten der AuLaV wird die Schweiz, im Vergleich zu den Nachbarländern, über eine liberale Regelung verfügen. Das Ziel war eine Verordnung, welche die Anliegen der Luftfahrt, der Umwelt und der Raumplanung sachgerecht aufnimmt, aufeinander abstimmt und angemessen regelt. 

Auswirkungen auf die Luftfahrtindustrie 
Der vergleichsweise hohen Bedeutung der gewerbsmässigen Hubschrauberindustrie in der Schweiz wurde bei der Erarbeitung der Verordnung Rechnung getragen. Die gewerbsmässige wird gegenüber der nichtgewerbsmässigen Luftfahrt stärker gewichtet. Die Verordnung ist letztlich ein Kompromiss zwischen den Interessen der Luftfahrtindustrie und den Interessen der Schutzverbände. Für die Luftfahrtindustrie bedeutet dies, dass sie gewisse Einschränkungen hinnehmen muss. Dies betrifft insbesondere Einschränkungen in Schutzgebieten sowie zeitliche und örtliche Restriktionen. Insbesondere durch die Möglichkeit von Ausnahmebewilligungen nach Art. 10 und 28 AuLaV wird der Handlungsspielraum für die Industrie bei Flügen zu Arbeitszwecken aber soweit möglich aufrechterhalten. Am stärksten von neuen Einschränkungen betroffen sind nichtgewerbsmässige Flüge. Diese stehen in einem geringen öffentlichen Interesse. Liberale Regelungen sind hier darum nicht begründbar. Des Weiteren werden gewisse bauliche Massnahmen auf Aussenlandestellen möglich, was bisher nicht der Fall war. 

Auswirkungen auf die Umwelt
Durch die Einschränkungen in verschiedenen nationalen Schutzgebieten wird die Umwelt besser vor möglichen negativen Auswirkungen von Aussenlandungen geschützt. Der Schutz der Gebiete ist hoch, da er nur in ganz bestimmten Fällen umgangen werden darf. Zusätzlich erlaubt die Verordnung den Schutz von weiteren besonders empfindlichen Schutzgebieten und ermöglicht unter gewissen Umständen Überflugbeschränkungen. Durch zeitliche und örtliche Einschränkungen wird dem Schutz der Bevölkerung vor Lärm Rechnung getragen. Geschützt werden insbesondere Wohngebiete. Die Verordnung bringt eine transparente Regelung, auf die sich Schutzverbände, die Bevölkerung, die Industrie und die Verwaltung stützen können.

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Maira Gall