Wie die NZZ am 09.10.2014 berichtete, fällte das Bundesgericht (BGer) vergangene Woche am Mittwoch einen Grundsatzentscheid zur Umnutzung von Gewerbebauten: ehemalige, ausserhalb der Bauzone liegende Gewerbebauten können nicht als Wohnungen umgenutzt werden. Auch die Vermietung als bloss entgeltliches Überlassen einer Wohnung fällt nicht unter den Begriff des Gewerbes.
Das BGer hatten die Frage, ob der Nutzungswechsel eines zonenwidrig gewordenen Gewerbebaus in ein zonenwidriges Wohnhaus zulässig sei, bis anhin nicht geklärt. Art. 37a des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) und Art. 43 der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) erlauben die Zweckänderung von nicht mehr zonenkonformen Gewerbebauten unter gewissen Voraussetzungen:
Art. 37a RPG
Der Bundesrat regelt, unter welchen Voraussetzungen Zweckänderungen gewerblich genutzter Bauten und Anlagen zulässig sind, die vor dem 1. Januar 1980 erstellt wurden oder seither als Folge von Änderungen der Nutzungspläne zonenwidrig geworden sind.
Art. 43 RPV
1 Zweckänderungen und Erweiterungen von zonenwidrig gewordenen gewerblichen Bauten und Anlagen, können bewilligt werden, wenn:
a. die Baute oder Anlage rechtmässig erstellt oder geändert worden ist;
b. keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf Raum und Umwelt entstehen;
c. die neue Nutzung nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist;
2 Die zonenwidrig genutzte Fläche darf um 30 Prozent erweitert werden; Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens werden nur zur Hälfte angerechnet.
3 Soll die zonenwidrig genutzte Fläche ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens um mehr als 100 m2 erweitert werden, so darf dies nur dann bewilligt werden, wenn die Erweiterung für die Fortführung des Betriebs erforderlich ist.
Gemäss BGer besteht der Zweck dieser Sonderregelung darin, alteingesessene Gewerbebetriebe, die jetzt ausserhalb der Bauzone liegen, zu unterstützen und ihnen jene Umstrukturierungen und Anpassungen zu ermöglichen, die nötig sind, um konkurrenzfähig zu bleiben. Das Hauptanliegen der Raumplanung, die klare Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet, müsse aber immer beachtet werden.
Eine Umnutzung zu Wohnzwecken erachtet das BGer nicht für vollständig ausgeschlossen, aber das Wohnen dürfe nicht zur Hauptnutzung werden, es müsse eine Verbindung zum Gewerbe bestehen. Eine vollständige Umnutzung zum Wohnen zuzulassen, wäre laut BGer eine vom Gesetzgeber nicht vorgesehene Privilegierung von Gewerbebauten gegenüber anderen Bauten, für die keine Sonderbestimmungen vorgesehen sind.