29.09.2014

BGE 2C_1014/2013 und 2C_1015/2013: Auch der Gerichtsschreiber muss unabhängig sein

Im vorliegenden Bundesgerichtsentscheid, in welchem sich der Beschwerdeführer gegen seine Besteuerung nach Ermessen wehren wollte, stellte er die Unabhängigkeit der Steuerrekurskommission in Frage (vgl. NZZ vom 19.09.2014). Diese habe gemäss Art. 219bis Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Wallis als verwaltungsunabhängige Justizbehörde zu entscheiden. Zur Begründung führte er sinngemäss aus, der Schreiber der Steuerrekurskommission leite gleichzeitig den Rechtsdienst im Walliser Finanzdepartement, dem wiederum die Steuerverwaltung angegliedert sei (E. 8). 

Das Bundesgericht teilte seine Auffassung und führte aus, als letzte kantonale Instanz i.S. von Art. 86 Art. 1 lit. d und Art. 86 Abs. 2 BGG müsse die Steuerrekurskommission die Garantien an die Unabhängigkeit, wie sie in Art. 30 BV festgeschrieben seien, erfüllen (E. 8.1). Das gelte nicht nur für die Richter, sondern auch für den Gerichtsschreiber, sofern dieser – wie im vorliegenden Fall – durch seine Funktion bei der Ausarbeitung und Beratung eines Entscheides seine Meinung einbringen könne (E. 8.4.1). Eine Gefährdung der Unabhängigkeit sei insbesondere dann gegeben, wenn ein Beamter der kantonalen Verwaltung, der gegenüber seinem Departement loyal sein und Weisungen entgegen nehmen müsse, gleichzeitig Mitglied einer Justizbehörde sei, die wiederum über Entscheide befinde, die dasselbe Departement beträfen. Eine solche Konstellation liege vorliegend vor und könne zu unausweichlichen Loyalitätskonflikten führen (E. 8.4.2).

Wenn aber eine Partei in einem Verfahren Ablehnungsgründe bezüglich der Zusammensetzung einer Justizbehörde geltend machen wolle, müsse sie das umgehend nach Kenntnisnahme tun. Unterlasse sie das, verwirke ihr Anspruch. Vorliegend habe der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2008 von der Doppelfunktion des Gerichtsschreibers gewusst und damit mehrere Jahre Zeit gehabt, dessen Ausstand zu beantragen. Seine Rüge erfolge damit zu spät (E. 8.4.5). 

Das Bundesgericht hat daher seine Beschwerde abgewiesen.

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Maira Gall