Im vorliegenden Urteil hat Bundesgericht BGer die Beschwerde gegen einen 21 M hohen Mast mit Antennen auf dem Areal des Bahnhofs Meilen abgelehnt. Die Swisscom hatte die Baubewilligung dafür von der Baubehörde im November 2010 erhalten. Acht Personen wehrten sich gegen die Erstellung.
Die Beschwerdeführer beanstanden, dass die Vorinstanz keinen Augenschein durchgeführt hat, und beantragen einen solchen durch das BGer. Das Verwaltungsgericht begründete den Verzicht mit dem durch das Baurekursgericht durchgeführten Augenschein. Die tatsächlichen Umstände seien im vorliegenden Verfahren in genügendem Umfange erstellt und aktenkundig. Weder ist ein Augenschein durch das Bundesgericht erforderlich, noch verstiess das Verwaltungsgericht gegen die Verfahrensrechte der Beschwerdeführer indem es auf einen solchen verzichtete.
Weiter wird gerügt, die Vorinstanz habe Art. 29 der BV ("allgemeine Verfahrensgarantien") verletzt, indem sie ihnen das Recht verweigert und gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verstossen habe. Das Verwaltungsgericht sei nämlich auf ihre Rüge nicht eingetreten, es sei nie geprüft worden, ob das strittige Projekt nicht den vorgängigen Erlass eines Gestaltungsplans voraussetze. Die entsprechende Beschwerdebegründung ist rudimentär und erfüllt nicht in allen Teilen die Voraussetzungen an eine genügende Substantiierung der Beschwerde im bundesgerichtlichen Verfahren; sie ist zudem verspätet. Die Beschwerdeführer haben ihren Standpunkt erst in ihrer Replik umfassend ausgeführt und nicht schon in der Beschwerdeschrift.
Schliesslich berufen sich die Beschwerdeführer wiederholt auf das Rechtsstaatsprinzip. Weder Art. 5 ("Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns") noch Art. 29 BV schliessen aber prozessuale Voraussetzungen aus. Es ist nicht verfassungswidrig mit Versäumnisfolge zu verlangen, dass bei der Bestreitung einer Baubewilligung schon vor der ersten Instanz alle mutmasslichen Bauhinderungsgründe konkret angerufen werden. Die Beschwerdeführer haben es verpasst, die behauptete Missachtung der Gestaltungsplanpflicht schon vor dem Baurekursgericht rechtsgenüglich ins Verfahren eingebracht zu haben. Die Vorinstanz verletzte somit Bundesrecht nicht, indem sie diesen Streitpunkt als verspätet vorgetragen beurteilte und ihn inhaltlich nicht prüfte.
In der Sache rügen die Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe es unterlassen, zur landschaftlichen Einordnung und zur Gestaltung der Antennenanlage berichtigend einzugreifen. Der Sachverhalt sei unrichtig festgestellt und die Ermessensunterschreitung nicht korrigiert worden. Die Auswirkung einer einer Mobilfunkantenne auf die Umgebung beruht auf einer Einschätzung, für welche die zuständigen Baubehörden über Ermessen verfügen. Dass sich das Baurekursgericht bei dieser Einschätzung Zurückhaltung auferlegt und der kommunalen Baubehörde ein gewisses Ermessen belässt, hängt damit zusammen, dass dabei subjektive Eindrücke und ästhetische Kriterien mitspielen. Die geübte Zurückhaltung ist nicht willkürlich. Demnach schützte das Verwaltungsgericht, indem es zuliess, dass das Baurekursgericht sich Zurückhaltung bei der Beurteilung der Aussenwirkung der geplanten Mobilfunkanlage auferlegt hatte, nicht eine Ermessensunterschreitung durch seine Unterinstanz.
Schliesslich rügen die Beschwerdeführer einen Verstoss gegen Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 2 NHG, da die Gemeinde Meilen in das Bundesinventar schützenswerter Ortsbilder der Schweiz (ISOS) aufgenommen worden sei. Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG)
Das Ortsbild von Meilen als verstädtertes Dorf ist erst nach dem erstinstanzlichen Baubewilligungsentscheid, gemäss der Verordnung vom 9. September 1981 über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS; SR 451.12) in dieses Inventar aufgenommen worden. Selbst wenn Art. 6 und Art. 7 NHG auf den vorliegenden Fall übergangsrechtlich bereits anwendbar wären, ist jedenfalls nicht ersichtlich, inwiefern der Antennenmast das geschützte Ortsbild erheblich beeinträchtigen könnte. Die Beschwerdeführer legen nicht konkret dar, dass die geplante Anlage in der näheren Umgebung von geschützten Denkmälern zu liegen kommen soll, die Sicht darauf verdecken oder beeinträchtigen könnte oder sonst wie in massgeblicher Weise die Fernwirkung schützenswerter Installationen bzw. des Ortsbilds beeinflussen würde. Der angefochtene Entscheid verstösst mithin nicht gegen Art. 6 und Art. 7 NHG.