08.06.2014

Bundesrat will Urheberrecht modernisieren

Gemäss Medienmitteilung vom 6. Juni 2014 will der Bundesrat das schweizerische Urheberrecht modernisieren und die Rechte sowie Pflichten von Kulturschaffenden, Konsumenten und Internetprovidern mit gezielten Massnahmen an die Realität des Internets anpassen (vgl. auch Lawblogswitzerland.ch vom 10. Oktober 2013 zum Bericht des BR „Rechtliche Basis für Social Media“ / Kein Bedarf für ein Spezialgesetz zu Social Media / Postulat Amherd).

Zu diesem Zweck wird das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) bis Ende 2015 eine entsprechende Vorlage für die Vernehmlassung erarbeiten. Das EJPD wird sich dabei einerseits auf Empfehlungen stützen, welche die Arbeitsgruppe zum Urheberrecht (AGUR12) in ihrem Schlussbericht vom 28. November 2013 verabschiedet hat. Zum andern wird das EJPD die Erkenntnisse einer weiteren Arbeitsgruppe berücksichtigen, die derzeit die zivilrechtliche Verantwortlichkeit von Internetprovidern ganz generell prüft. 

Gemäss oben genannter Medienmitteilung werden u.a. folgende Eckpunkte der Revision des Urheberrechts diskutiert:

a) Der Download urheberrechtlich geschützter Werke zu privaten Zwecken soll zulässig bleiben, während der Upload zur weiteren Verbreitung weiterhin rechtswidrig sein soll.

b) Dem Datenschutz und den Rechtsweggarantien soll grosse Beachtung geschenkt werden.

c) Internetprovider sollen dafür sorgen, dass rechtsverletzende Inhalte von ihren Plattformen entfernt und ferngehalten werden (Empfehlung AGUR 12).

d) Die AGUR12 empfiehlt weiter, dass Internetprovider auf Anweisung der Behörden in schwerwiegenden Fällen den Zugang zu offensichtlich illegalen Inhalten oder Quellen sperren müssen. Diesen neuen Pflichten bei der Bekämpfung der Internetpiraterie würde nach den Vorstellungen der AGUR12 eine Haftungsbefreiung der Internetprovider gegenüberstehen.

e) Internetuser, die in schwerwiegender Weise Uploads zwecks unzulässiger Weiterverbreitung tätigen, sollen inskünftig mit einem aufklärenden Hinweis auf die möglichen Folgen ihres Handels hingewiesen werden. Dieser Hinweis soll dem User die Möglichkeit geben, sein Verhalten zu ändern. Dauert der schwerwiegende Rechtsverstoss jedoch an, soll seine Identität nach den Vorstellungen der AGUR12 künftig dem Rechteinhaber gemeldet werden, damit dieser seine zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen kann. Der Bundesrat will die Stossrichtung dieses Ansatzes grundsätzlich weiter verfolgen, ihn aber erst noch vertieft prüfen lassen. Dabei will er unter anderem klären, was unter "schwerwiegenden" Verstössen zu verstehen ist, in welcher Form die Hinweise erfolgen können und wie das Verfahren zur Herausgabe der Identität ausgestaltet werden kann.

f) Geprüft wird schliesslich auch eine Beschränkung der Leerträgervergütung auf Nutzungen, die nicht schon vom Vertrag mit einer legalen Plattform abgedeckt sind. Dies soll Doppelzahlungen vermeiden. Auf eine allgemeine, alle Nutzungen im Internet abdeckende Kulturflatrate hingegen will der Bundesrat entsprechend der Empfehlung der AGUR12 vorerst verzichten; sie würde namentlich gegen internationale Verträge verstossen.

© LawBlogSwitzerland.ch
Maira Gall