Im vorliegenden Fall hatte das BGer eine Beschwerde gegen die Kostenauferlegung in einem Scheidungsverfahren mit Klagerückzug nach gescheiterter Einigungsverhandlung und angesetzter Hauptverhandlung zu beurteilen. Das Gericht der ersten Instanz hatte die Gerichtskosten je hälftig beiden Parteien auferlegt und den Beschwerdegegner zusätzlich verpflichtet, seiner Ehefrau eine Parteientschädigung von CHF 3'436.00 zu bezahlen. Das anschliessend angerufene Obergericht wies die Beschwerde gegen diese Kostenauferlegung vollumfänglich ab.
Das BGer führte in seinem Entscheid aus, dass gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten (d.h. Gerichtskosten und Parteientschädigung) grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt würden. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gelte die klagende Partei als unterliegend, bei Klageanerkennung die beklagte Partei. Art. 107 ZPO sehe für verschiedene typisierte Fälle vor, dass das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen könne, wie das u.a. bei „familienrechtlichen Verfahren" der Fall sei (lit. c ).
Angesichts dessen, dass die ZPO die Kostenverteilung bei Klagerückzug ausdrücklich in Art. 106 Abs. 1 ZPO regle und dass es sich bei Art. 107 ZPO um eine blosse "Kann"-Bestimmung handle, müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass die Kosten bei Rückzug der Scheidungsklage grundsätzlich der klagenden Partei aufzuerlegen seien. Die blosse Tatsache, dass es sich um ein familienrechtliches Verfahren handle, vermöge ein Abrücken von der klaren Regelung von Art. 106 Abs. 1 ZPO noch nicht zu rechtfertigen. Insbesondere sei die vorliegende Konstellation weder mit einem durch materielles Urteil abgeschlossenen Scheidungsverfahren vergleichbar, bei dem es allenfalls schwierig sei, von unterliegender und obsiegender Partei zu sprechen, noch liesse sie sich mit einer Scheidung auf gemeinsames Begehren vergleichen, wo die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens von den Ehegatten gemeinsam veranlasst werde (E. 3).
Vorliegend seien folglich keine Gründe ersichtlich, die für eine Abweichung von Art. 106 Abs. 1 ZPO sprechen könnten. Es müsse deshalb bei der Grundregel bleiben, dass der Beschwerdegegner als unterliegend gelte und die Prozesskosten zu tragen habe.