16.06.2014

BGer 1C_829/2013, 1C_831/2013 und 1C_833/2013: Weg über private Grundstücke am Thunersee darf gebaut werden

Am Thunersee kann das noch fehlende Stück des Seeuferwegs zwischen Ländte Hünibach und Hafen Eichbühl erstellt werden. Das Bundesgericht hat am 1. Mai 2014 die Beschwerden von Landeigentümern mit Seeanstoss im betroffenen Gebiet abgewiesen (BGer 1C_829/2013, 1C_831/2013 und 1C_833/2013).

Mit zum Teil unterschiedlichen Argumenten, aber im Wesentlichen mit dem gleichen Ziel haben drei Landeigentümer im Gebiet Seegarten in der Gemeinde Hilterfingen Beschwerde gegen den geplanten Fussweg entlang des Thunersees eingereicht. Die Eigentümer fordern eine Wegführung, die nicht über ihr Grundstück verläuft. 

Eine der Beschwerdeführerinnen rügt, dass der projektierte Uferweg ein Wasser- und Zugvogelreservat von nationaler und internationaler Bedeutung (Zugvogelreservat Kanderdelta/Hilterfingen) beeinträchtige und deshalb Art. 18 ff des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451), das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 (Jagdgesetz; JSG; SR 922.0) und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 21. Januar 1991 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV; SR 922.32) verletze. Das sei verboten.

Gestützt auf mehrere Amtsberichte des kantonalen Jagdinspektorats, die Stellungnahme des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) vom 15. August 2012 und seinen Augenschein verneinte das Verwaltungsgericht eine Beeinträchtigung des Reservats und eine Verletzung von Art. 6 WZVV. Das betroffene Gebiet werde von ziehenden Wasservögeln als Winterrastplatz benutzt, und biete als flache Bucht Rast- und Nahrungsmöglichkeiten. Der Uferweg befinde sich jedoch ausserhalb des Reservats und sehe keine neuen Zugänge zum Wasser vor. Mit der Benutzung des Uferwegs seien auch keine nach Art. 5 WZVV verbotenen Tätigkeiten verbunden. Das Ufer sei bereits hart verbaut; es gebe keine eigentliche Ufervegetation wie Schilf- und Binsenbestände, Auenvegetation oder andere natürliche Pflanzengemeinschaften. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich beim betroffenen Uferabschnitt um einen besonders schützenswerten Lebensraum handle. Die Uferschutzplanung verstosse daher auch nicht gegen die Biotopschutzbestimmungen des NHG. Eine Störung durch Menschen und Tiere könne insgesamt weitgehend ausgeschlossen werden.

Die zwei anderen Beschwerdeführer blitzen ab, weil ihre Vorschläge im Wesentlichen dem Berner Gesetz vom 6. Juni 1982 über See- und Flussufer (SFG; BSG 704.1) widersprechen. Gemäss Art. 4 SFG muss der Uferweg durchgehend sein und in der Regel unmittelbar dem Ufer entlang führen oder dann zumindest ufernah geführt werden, d. h. mit einem Abstand von nicht mehr als 50 m vom See entfernt. 

Im vorliegenden Fall wäre der Weg u. a. auf einem Teilstück von über 100 Metern Länge nicht mehr in der Nähe des Ufers verlaufen sondern in einer Distanz von 60–100 Metern vom See entfernt. Eine der nach SFG zulässigen Ausnahmen lag ebenfalls nicht vor, weshalb die Beschwerden der beiden Beschwerdeführer abgewiesen wurden. 

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Maira Gall